Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.09.1967 – 5 StR 430/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_430/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Alfred Z EEE zus DEE, dort geboren an ED: 934,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
_ - 2 u
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.März 1967 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte. wegen- ‚versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 251 Abs.1 Nr.5, StGB in Tateinheit mit gefährlicher. Körperverletzung verurteilt worden ist;
2. in allen Strafaussprüchen. In übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. N
‚= Von Rechts wegen -
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Gründe§
u .
Die Revision des /ngeklagten hat zum Teil Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, den Inhaber der Gaststätte "Wilhelmine" als Zeugen darüber zu vernehnen, daß der Angeklagte dort verkehrte, zumal weder der An-
geklagte noch sein Verteidiger einen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatten.
II.
l. Der Einzelvortrag der Revision zur Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Daß eine "makelhafte Persönlichkeit", "ein wiederholter Rechtsbrecher" in der Nähe einer Gaststätte, in der er bekannt ist, strafbare Handlungen begeht, widerspricht weder den Denkgesetzen noch einem allgemein gültigen Erfahrungssatz.
Auf UA S.12 sind auch keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer bringt an dieser Stelle nur zum Ausdruck, daß die dem Arbeiter NW zugefügten Verletzungen mit seiner Schilderung des Überfalls übereinstimmen. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben.
2. ,&) Die ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Revision vorgenommene Prüfung, zu der die Sachrüge zwingt, hat aber folgende Bedenken ergeben: "Eine räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255 StGB" - so sagt das Landgericht auf UA S.14 - "ist bereits dann.gegeben, wenn durch Gewalt gegen eine Person diese zur Hingabe eines Vermögensgegenstandes gezwungen wird". Hierbei ist jedoch anscheinend übersehen worden, daß der Täter die Absicht haben muß, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
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Daß der Angeklagte eine solche Absicht hatte, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich nichts entnehmen, weil die Einlassung des Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Die Wendung auf UA S.7, der Angeklagte habe NED die Schläge "zur Durchsetzung seiner Forderung" versetzt, ferner die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und des Wettgläubigers Schwinn, daß sie auf "Begleichung der Wettschuld verzichten" würden, schließen es zum mindesten nicht aus, daß der Angeklagte annahm, es bestehe eine Forderung. Das ist nach § 762 BGB zwar nicht der Fall. Ein Irrtum über das Bestehen einer Verbindlichkeit wäre jedoch ein beachtlicher, den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 4,105,107). Die Tat des Angeklagten war daher möglicherweise nur eine versuchte
Nötigung.
b) Die gleichzeitige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung läßt zwar keinen Rechtseirrtum erkennen. Sie muß aber, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht teilbar ist, ebenfalls aufgehoben werden.
c) Bestehen bleibt aber der Schuldspruch wegen der weiteren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung. Insoweit tragen die Feststellungen die Verurteilung. Aufzuheben war aber auch in diesem Fall der Strafausspruch. Es ist bei der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus nicht sicher auszuschließen, daß er durch die unter Umständen fehlerhafte Verurteilung im ersten Fall insofern zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, als dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind.
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Neben der Verurteilung im ersten Falle waren daher sämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbunde "anwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting