Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 04.04.1978 – 5 StR 74/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> T
44,
2.
3.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Fotoassistenten Hans-Christian D DS ) aus La
Fr y EEE 1953 in Le (Sch@iiip), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Maler und Umschüler Wilfried K EEE
aus La
dort geboren an CR GEEED 1952, den Augenoptiker Rainer H EEE SE
aus La geboren am WB.@WB 1955 in Dog / Ca,
die Schülerin Edda M aus CB, dort geboren am MP. 1956,
wegen Meineides
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und -— zu 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4.April 1978 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten De, HE und Mem wird das Urteil der großen Strafkamner bei dem Amtsgericht Celle vom 2.November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten KM wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu den Revisionen der Angeklagten Deep, HeEEEEED und MB ausgeführt:
"Die Revisionen dringen mit der Verfahrensrüge durch.
Wie von den Beschwerdeführern Des und HD, soweit es um die Aussage vom 27.Oktober 1976 geht,
auch von der Beschwerdeführerin Mg vorgetragen
und durch das Sitzungsprotokoll bewiesen wird, sind
die im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Angeklagten vom 11.Juni und 27.Oktober 1976 in der Hauptverhandlung
ws
- 3.
nicht verlesen worden. Darin, daß sie im Urteil gleichwohl verwertet worden sind, liegt hier ein Verstoß gegen § 261 StPO. Zwar kann der Inhalt
von Urkunden grundsätzlich auch durch Vorhalt in
die Hauptverhandlung eingeführt werden, worüber
das Sitzungsprotokoll keinen Aufschluß geben muß. Alleinige Grundlage der zu treffenden Feststellungen können dann aber nur die Erklärungen sein, die die Befragten auf den Vorhalt hin abgegeben haben (Löwe-Rosenberg, 23.Aufl.Rdnr.51 zu § 249 StPO und die
dort zitierte Rechtsprechung). Hier fehlt ... jeder Hinweis darauf, daß die Angeklagten auf Vorhalt den Inhalt der festgestellten früheren Aussagen zugestanden haben. Bei dem Umfang der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Aussagen erscheint es auch ausgeschlossen, daß deren Wortlaut durch Vorhalt eingeführt und durch Erklärung der Angeklagten zuverlässig festgestellt worden ist (vgl. hierzu BGHSt 5,278;11,159). Es muß daher als erwiesen gelten, daß die tatrichterliche Überzeugung von dem Inhalt dieser Aussagen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen worden ist. Auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil beruhen, zumal das Landgericht bei Bildung seiner Überzeugung von der Unrichtigkeit der Aussagen auch auf innere Widersprüche abstellt (UA S.15-16,18)."
Der Senat tritt dem bei.
- Uu-
2. Die Revision des Angeklagten KM ist zum Schuld-
spruch offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe gehen nicht darauf ein, daß der Beschwerdeführer auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist, obwohl er der Strafvereitelung verdächtigt (§ 60 Nr.2 StPO) und nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs.2 StPO hingewiesen worden war. Diese Umstände kommen als Strafmilderungsgründe in Betracht (BGHSt 8,186; 23,30,32; 27,74,75). Das Landgericht hätte sich mit ihnen auseinandersetzen müssen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann
ST