Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 30.03.1978 – 4 StR 90/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 90/78 URTEIL 30.23,
in der Strafsache
gegen
den technischen Kaufmann Rıf H EEE SCHEN, geboren am GEMMMEEEEEEN 1944 in DAMM,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1978, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HEHE aus DENE als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
30. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht Bielefeld sei für die Entscheidung weder örtlich noch sachlich zuständig.
1. Der Gerichtsstand ist nach § 7 Abs. 1 StPO bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist. An welchem Ort eine Straftat begangen ist, bestimmt das sachliche Strafrecht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in Bielefeld Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden und Bielefeld deshalb als Tatort im Sinne von § 9 StGB anzusehen ist (vgl. Samson in SK 2. Aufl.
§ 9 Ran. 5 ff). Darauf, daß auch in Freiburg ein Gerichtsstand begründet gewesen wäre, kommt es nicht an.
2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch, das erkennende Gericht sei sachlich nicht zuständig gewesen. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Rechtsfehler ihre sachliche Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 in Verb. mit § 24 Abs. 1 GVG bejaht. Für die Annahme einer willkürlichen Richterentziehung sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens war eine Abgabe an das Schöffengericht nicht mehr zulässig (vgl. § 269 StPO). Mit der Revision kann deshalb auch nicht geltend gemacht werden, daß ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen wäre (BGHSt 9, 367, 368; BGH GA 1970, 25, 2L0).
3. Die Revision macht ferner geltend, das Gericht habe in fehlerhafter Weise einen in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag abgelehnt. Auf diese Rüge wird im Rahmen der Sachbeschwerde eingegangen.
II. Sachbeschwerde
41. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der Angeklagte den Tatbestand eines versuchten Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung erfüllt hat. Als er sich am Tattag in Freiburg zum Hauptbahnhof begab, trug er eine geladene Pistole bei sich (UA 16). Nach seinem Tatplan wollte er die Geldüberbringer "notfalls unter Hinweis auf seine geladene Schußwaffe einschüchtern" (UA 18). Damit sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.
2. Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, daß dieser sich entschlossen habe, nach Hause zu fahren, als er Kenntnis erhielt, daß sein Gesprächspartner aus dem erpressten Unternehmen nicht im CHEEEEB-Hotel anwesend sei. "Er habe die ganze Sache aufgeben und dies von zu Hause aus unter der Bielefelder Nummer auch mitteilen wollen" (UA 16).
Die Strafkammer vertritt die Auffassung, daß der Angeklagte nicht freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben habe. Sein Plan sei gescheitert, als er erfahren habe, daß der Abgesandte des Unternehmens nicht gekommen sei. Es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Der Angeklagte hätte, um noch zu seinem Ziel zu kommen, einen neuen Tatentschiuß fassen und neue Initiativen ergreifen müssen, um mit der nach dem bisherigen Tatplan nicht vorhergesehenen Schwierigkeit fertigzuwerden.
b) Um Straffreiheit zu erreichen, muß sich der Täter im Falle eines unbeendeten Versuchs, wie er hier vorliegt, entschließen, die Tat aufzugeben, den ins Auge gefaßten Erfolg nicht mehr anzustreben und sich demgemäß verhalten. Dabei ist der Entschluß, die Tat aufzugeben, nur dann freiwillig, wenn der Täter das erstrebte Ziel zwar noch für erreichbar hält, es aber nicht mehr erreichen will. Maßgebend für die Beurteilung ist hierbei die Vorstellung des Täters (BGHSt 4, 56; 22, 330, 331). Der Anstoß zum Aufgabeentschluß kann von innen (bessere Einsicht, Reue, fehlender Mut) oder von außen kommen. Entscheidend ist nur, ob der Täter noch seine Entschlußfreiheit besitzt
und sein Vorhaben für noch erreichbar hält. Freiwilligkeit scheidet aber dann aus, wenn die den Täter veranlassenden Umstände so übermächtig waren, daß sie bei ihm zu einer Zwangslage führten oder einen seelischen Druck auslösten und so die Tatvollendung unmöglich machten (BGHSt 7, 296, 299; 21, 216, 217; BGH GA 1977, 75, 76). In solchen Fällen ist der Täter an der Vollendung der Tat durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren. Dasselbe gilt dann, wenn der Täter erkennt, daß er sein Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichen kann, es für ihn also sinnlos geworden ist, auf dem Tatplan zu beharren, oder wenn die Vollendung der Tat an sich noch möglich ist, aber für den Täter so schwer- 'wiegende Nachteile zur Folge hätte, daß er sie vernünftigerweise nicht in Kauf nehmen kann und er deshalb von seinem Vorhaben Abstand nimmt.
c) Auf die Fälle der zuletzt genannten Art hebt die Strafkammer ab, wenn sie ausführt, der Plan des Angeklagten sei gescheitert, als er erfahren habe, daß der Abgesandte der erpressten Firma nicht gekommen sei (UA 18). Warum indes durch dieses Ereignis die Fortführung der Tat für den Angeklagten unmöglich oder ein Beharren auf dem Tatplan für ihn sinnlos geworden oder mit einem vernünftigerweise nicht mehr zu tragenden Risiko behaftet gewesen sein soll, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Dem Angeklagten wurde vom Geschäftsführer des Hotels nicht etwa mitgeteilt, das Unternehmen sei anderen Sinnes geworden und lehne eine Geldzahlung nunmehr überhaupt ab. Die Mitteilung ging vielmehr dahin, der
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Gesprächspartner des Angeklagten "sei verhindert" und dieser "solle die ihm bekannte Nummer anrufen" (UA 15 unten). Der Angeklagte hätte daher objektiv weiterhin die Möglichkeit gehabt, einen zweiten Geldübergabetermin zu vereinbaren. Einer derartigen Anpassung an die neue Lage standen auch subjektiv von seiner Seite keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Der Angeklagte wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß das Unternehmen zur Zahlung des geforderten Betrages nicht bereit war, daß es die Kriminalpolizei unterrichtet hatte und er bereits von Polizeibeamten beobachtet wurde. Daß die Überbringung des Geldes nicht reibungslos verlaufen könnte, war eine Möglichkeit, mit der er rechnen mußte, so daß eine erneute Kontaktaufnahme mit seinem Verhandlungspartner für ihn zwar eine ärgerliche Verzögerung und eine Unbequemlichkeit im Tatablauf darstellte. Diese Änderung des Geschehensherganges brauchte für den Angeklagten jedoch nicht derart zu sein, daß er sein ursprüngliches Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln glaubte nicht mehr erreichen zu können. Es sind auch sonst keine Umstände für ein erhöhtes Risiko des Angeklagten bei Weiterverfolgung seines Zieles ersichtlich, deren Eintritt er - aus seiner Sicht - vernünftigerweise nicht hätte in Kauf nehmen können. Da die Frage, ob der Angeklagte auf Grund der eingetretenen Entwicklung
- die Strafkammer spricht insoweit von einer "nicht vorhergesehenen Schwierigkeit" (UA 18) - seinen ganzen Plan als gescheitert ansah oder ob er lediglich auf die ihm möglich erscheinende Weiterführung verzichtete, entscheidend ist für die Beurteilung, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt, ist es erforderlich, zu klären, welche Vorstellungen der Angeklagte zur Zeit seiner Festnahme
vom weiteren Ablauf seiner Tat hatte. Daß dies unterlassen wurde, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
d) Möglicherweise wichtige Erkenntnisse hierzu hätte die Strafkammer aus der vom Verteidiger beantragten Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten gewinnen können, der der Angeklagte unmittelbar vor seiner Festnahme am Telefon erklärt haben will, "die Angelegenheit habe sich erledigt, er sei in etwa einer Stunde wieder zu Hause".
Die Ablehnung dieses Beweisamtrags als bedeutungslos wird daher von der Revision zu Recht als fehlerhaft beanstandet.
3. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte wegen des von ihm begangenen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung infolge Rücktritts nicht strafbar ist, so würde das seine Bestrafung
wegen vollendeter Nötigung und wegen eines Vergehens nach
dem Waffengesetz nicht ausschließen (BGHSt 9, 48, 53; 17, 1, 2).
Salger Spiegel Mayer
Knoblich Ruß