Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 18.06.1970 – 4 StR 160/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 160/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus T-
l. den Hilfsarbeiter Detief S
dort geboren am 1951,
2. den Hilfsarbeiter Herbert _G TE dort geboren am
1951,
wegen gefährlicher Körperverletzung
U
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE als Vertreter der Bundesanwailtschaft, Justizhauptsekretär (B
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Jugendkammer) Hagen zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
7%
Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) schuldig gesprochen worden und wurden wie folgt verurteilt:
a) der Angeklagte SW unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugenägerichts Nm von 17.12. 1968 -Ls 217/68 Hw- erkannten Jugendstrafe von sieben Monaten unter Aufrechterhaltung der in jenem Urteil ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten,
b) der Angeklagte | unter Einbeziehung der durch Beschluß des Vollstreckungsleiters bei dem Anmtsgericht Herford -4 VRJs 125/67- für den Fall des Widerrufs festgesetzten, aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 16.1.1967 -12 Ls 5/67 jug.- noch zu ver-. püssenden Restjugendstrafe von sechs Monaten zu zehn Monaten Jugenästrafe.
1. Die Revisionen beider Angeklagten zum Schuldspruch sind unbegründet. Soweit der Verteidiger des Angeklagten Siebgen darzulegen versucht, der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei verletzt, übersieht er, daß das Urteil keinen Anhalt dafür bietet, daß das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen irgendwelche Zweifel gehabt hat.
2. Hingegen hält die Festsetzung der Einheitsstrafen nach § 31 Abs. 2 JGG, der über die in § 79 StGB getroffene Regelung hinausgeht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Jugenäkammer darüber im klaren war, daß sie die Gesamtheit der Straftaten - sowohl die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildende gefährliche Körperverletzung als auch die durch die einbezogenen Urteile bereits abgeurteilten Straftaten -— einheitlich zu werten und für sie sel
losgelöst von den Strafaussprüchen der einbezogenen Ent-
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scheidungen eine neue Unrechtsfolge festzusetzen hatte (vgl. BGHSt 16, 335). Dagegen spricht, daß die Jugendkammer nicht die früheren Urteile, sondern die früher erkannten Strafen - bei dem Angeklagten CD nur
den noch nicht verbüßten Strafrest von sechs Monaten - einbezogen hat und daß sie in den den Angeklagten Ss betreffenden Strafzumessungsgründen bemerkt, die in dem Urteil vom 17.12.1968 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis "ist gemäß § 31 JGG aufrechtzuerhalten", obwohl die Anordnung dieser Maßregel ebenso wie die durch das genannte Urteil festgesetzte Jugendstrafe von sieben Monaten mit der Zumessung der neuen Einheitsstrafe mit
ursprünglicher Wirkung beseitigt wurde, so daß über sie neu hätte entschieden werden müssen (BGH aaO 336, vgl. auch Dallinger-Iackner JGG, 2. Aufl. § 31 Rdn. 29).
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal
I