Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.05.1978 – 4 StR 199/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _199/78 BESCHLUSS Ab: 5”
in der Strafsache
gegen
den Gas- und Wasserinstallateur Alfred E (EEE
aus ROE- EEE, zeoren ar EEE 195 in Mo ,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1978 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch muß dagegen auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aufgrund des fortgesetzten Erwerbs von Heroin zum Eigengebrauch insgesamt mindestens 5 1/2 Gramm dieses Betäubungsmittels in Besitz gehabt. Das Landgericht hat hierin eine nicht geringe Menge gesehen, deshalb einen besonders schweren Fall nach 8 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG angenommen und den Angeklagten zur Min-
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destfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das ist rechts. fehlerhaft.
Liegt der Verurteilung so wie hier eine fortgesetzte Handlung zugrunde, so greift der Strafschärfungsgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat eine solche Menge gleichzeitig besessen hat. Es genügt nicht, daß die Gesamtmenge, die er nach und nach in Besitz gehabt hat, zusammen. gerechnet die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet (BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76; Beschluß von 22. Februar 1978 - 4 StR 52/78; Schmidt MDR 1978, 5, 6).
Das hat das Landgericht verkannt. Da die erworbenen Einzelmengen (jeweils einhalb Gramm oder ein Gramm) den Begriff der nicht geringen Menge nicht erfüllen, muß die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Salger Spiegel Gribbohm Ruß Maier