Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 17.01.1978 – 5 StR 517/77

5. Strafsenat

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StR_51 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

0 URTEIL in der Einziehungssache

gegen .

Au FILMS SociötE Anm Cm EB, rue Eu -N , | GERNE NeWii>-sur-S dm,

Alleininhaber und gesetzlicher Vertreter: Anatole Dim, |

wegen Verstoßes gegen § 1§ 4 StGB

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr.Fuhrmann "Horstkotte | als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip aus HERE

als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,

Justizangestellte m | als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der 'Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.März 1977 wird verworfen. }

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich

der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten fallen der Landeskasse zur Last.

-: Von Rechts wegen -

U

-3-

G r ünde

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,

Kopien’ des Films "Das Reich der Sinne" einzuziehen (§§ 184,

11 Abs.3,74d StGB), abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft. Er führt hierzu aus, das Landgericht lehne sich bei der Definition des Begriffs der Pornographie zwar an die Auslegung an, die in der Rechtsprechung, insbesondere in BGHSt 23,40, entwickelt worden sei. Die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung seien aber zu dürftig und lückenhaft, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Vorderrichter diese Rechtsgrundsätze im gegebenen Fall richtig angewendet habe.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Schilderung der einzelnen sexualbezogenen Szenen des Films recht knapp ist. Die im Urteil dargestellte Handlung und die Beschreibung der einzelnen sexuellen Vorgänge läßt jedoch - noch - hinreichend deutlich erkennen,: daß die Strafkammer den Film und die einzelnen Ausschnitte im Rahmen der Filmhandlung nach zutreffenden rechtlichen Kriterien beurteilt hat.

Das Landgericht geht auf sämtliche Szenen ein, die von der Beschwerdeführerin als besonders anstößig bezeichnet

. werden. Indessen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden,

daß er Filmszenen mit besonderer Genauigkeit schildert, die den Eindruck des flüchtigen Bildes und des gesprochenen

Wortes letztlich doch nicht einfangen könnte. Es gibt auch

keinen Grundsatz, wonach die sexuellen Vorgänge ebenso ausführlich dargestellt werden müßten, wie die Rahmenhandlung. Es ist auch kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter Be-

schreibung und Beurteilung sexueller Vorgänge nicht Jeweils

-h-

scharf getrennt hat. Tatsächliche Feststellungen ver-

lieren ihre Bedeutung nicht dadurch, daß sie im Rahmen rechtlicher Würdigung getroffen werden (Urteil des Senats vom 30.4.1976-5 StR 481/75). Ein solches Verfahren wird

sich bei der Wiedergabe und Würdigung von Filmszenen oft nicht vermeiden lassen, wenn es - wie hier - darun geht, einen Sinnzusammenhang wiederzugeben, an dem der Charakter einzelner Filmausschnitte gemessen wird. Daß der Film letztlich nicht stimuliert, sondern eher deprimiert, macht ihn noch nicht pornographisch. Das Landgericht schreibt diese Wirkung nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, einem "besonders hohen Grad der Pornographie" zu, sondern der gewählten Art der "Gesamtdarstellung". Auch sonst läßt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, daß die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Pornographie ausgegangen ist.

Herrmann Schmidt _ Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte