Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 2 StR 657/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O4 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 657/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Paul Wilhelm Ernst S EEE = KEEEM, geboren am GENE 1923 in —
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 9. Mai 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB zu einer Freiheitsstrafe _ von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser hat nicht etwa, wie die Revision geltend macht, in Ausübung eines ihm nach § 127 StPO zustehenden Rechts zur vorläufigen Festnahme des Opfers gehandelt. Vielmehr wollte er dem Opfer einen Denkzettel geben.
Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Zutreffend hält das Landgericht einen Strafrahmen von einem
Monat bis zu zwei Jahren drei Monaten für gegeben. Nach seiner Ansicht gab es keinen mildernden Gesichtspunkt von einigem Gewicht (UA Bl. 31), so daß die Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens liegen müsse (UA Bl. 34). Den dabei dargelegten Gesichtspunkten kann jedoch in ihrer Gesamtheit nicht eine die Strafzumessung beeinflussende wesentliche Bedeutung abgesprochen werden. Im übrigen berücksichtigt das Landgericht neben einigen anderen für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen, daß "das Opfer jedenfalls objektiv eine Mitursache für das Geschehen gesetzt hat". Nach den Urteilsfeststellungen hat jedoch das Opfer nicht nur eine objektive Ursache gesetzt, sondern die ganze Situation und damit auch die durch den Schuß verursachte Körperverletzung wesentlich mitverschuldet. Das Opfer hat zunächst unberechtigterweise auf der Straße vom Angeklagten dessen Glas Bier verlangt und dadurch einen heftigen Wortwechsel herbeigeführt und den Angeklagten beschimpft (UA Bl. 13/14). Nachdem dieser Streit erledigt war und der Angeklagte aus seinem am Hintereingang des Hauses stehenden Auto eine Stablampe holen wollte, um die Ursache für das plötzliche Bellen seines Hundes zu ermitteln, erhielt er unvermutet einen Tritt oder Stoß ins Gesäß (UA Bl. 16). Nach dem Urteilszusammenhang kann dies nur das spätere Opfer, der Zeuge CIE, getan haben. Dadurch geriet der Angeklagte in Angst und Wut. Auf sein Rufen kam CE, der sich inzwischen schon wieder auf der Straße befand, zurück und ging bis in unmittelbare Reichweite auf den Angeklagten zu (UA Bl. 17). Schließlich schlug er kräftig gegen den rechten Unterarm, mit dem der Angeklagte die schußbereite Waffe hielt, wodurch der Schuß ausgelöst wurde. Ein Mitverschulden des Opfers ist jedoch - mindestens bei Fahrläs-
sigkeitstaten -, soweit es nicht gering oder unwesentlich ist, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 3, 218, 220; Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 46 m.w.Nachw.).
Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg