Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 26.10.1977 – 2 StR 440/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 440/77 BESCHLUSS 2EW:FR

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Mathias H rl aus

DEE DEE, zevoren zn EEE 1930 in zup-

Bad CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen erfolgloser Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf die Verletzung der §§ 52 Abs. 3, 63 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich des Protokolls ist eine Belehrung der Zeugin Elisabeth Ridahin, daß sie auch als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Peter RB ein Recht habe, das Zeugnis zu verweigern, unterblieben. Ihr früherer Ehemann war, nachdem das Verfahren gegen ihn eingestellt worden war, als Beschuldigter ausgeschieden. Das Zeugnisverweigerungsrecht war durch die Einstellung des Verfahrens, soweit es ihren geschiedenenEhemann betraf, jedoch nicht untergegangen. Richtet sich nämlich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis nach 8 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr. z.B. BGHSt 7, 194).Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Ver-

fahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965

- 2 StR 386/64 -). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351). Für den Fall, daß das Verfahren - wie hier - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann nichts anderes gelten.

Hier richtete sich das Verfahren bis zum Abschluß der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft auch gegen den geschiedenen Ehemann der Zeugin. Während der gesamten Zeit des Ermittlungsverfahrens bestand daher ein einheitliches Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen Raaf und den Angeklagten. Die Zeugin RB war daher als Angehörige des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem jetzigen Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Das Urteil kann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen; es muß daher auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden,

Schumacher wWillms Kirchhof

Baumgarten Meyer