Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 06.10.1977 – 2 StR 507/77

2. Strafsenat

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4U 38

sUNDESGERICHTSHOF

2 StR 507/77 | BESCHLUSS

. en

in der Strafsache

gegen

1. den Koch Wolfgang Michael T EM zus VER, geboren

am 9:7 in Mo Baden,

2. den Speditionskaufmann Rainer Albert Eduard zZ (EEE aus PO, seboren am EM 1945 in Va DDR, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf intrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1977 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Februar 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die diese Angeklagten betreffenden Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte ZUM ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,

der Angeklagte TÜR der Beihilfe hierzu schuldig.

Der Angeklagte ZW wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren,

der Angeklagte WB unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Februar 1976 festgesetzten Einzelstrafen und unter Wegfall der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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Die bei den Angeklagten beschlagnahmten

17 Plastiktüten mit Heroin (Asservaten-Buch Nr. 35/76 des Polizeipräsidenten in Frankfurt/ Main) und die vom Bayerischen Landeskriminalamt mit Schreiben vom 23. Februar 1976 an das Polizeipräsidium Frankfurt/Main übersandte Heroinprobe werden eingezogen.

(§ 1 Abs. I Nr. 4 b, 88 3, 11 Abs. 1Nr. 1, Abs. Li Nr, 5,Abs. 6, 88 21, 25 Abs. 2, 8§ 27, 49, 51, 55 StGB)."

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer