Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 22.04.1975 – 5 StR 129/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 129/75 2 4.78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jan x (EEEEEEEENER aus Pie - EEE, geboren am EEE 1924 in CHE (Polen),
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2- 2€
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22.April 1975 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bückeburg vom 28.November 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:
Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.
Schmidt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann