Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 22.04.1975 – 5 StR 129/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jan x (EEEEEEEENER aus Pie - EEE, geboren am EEE 1924 in CHE (Polen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

28

-2- 2€

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22.April 1975 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bückeburg vom 28.November 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:

Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.

Schmidt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann