Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 21.06.1976 – 5 StR 647/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 647 /7&
A 11:76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler Werner M iii» aus Sin D geboren am 1931 in Gessin ‚
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
MM
ad
Der 5).Strafsenat des Bundesgerichtshofs has nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Novenber 1776 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim
- Schwurgerichtskammer - vom 21.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht in Hannover - Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der zu Tode gekommene Gefangene KB an Anfang sowie im letzten Abschnitt der Auseinandersetzung jeweils den ersten Schlag geführt. Das Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht dabei die Vorschrift des § 32 StGB zu eng ausgelegt hat.
Seine Bemerkung, in der Schlußphase der Auseinandersetzung sei das Verhalten des Angeklagten nicht "allein von einem Verteidigungswillen getragen" gewesen (UA S9),
. läßt besorgen, das Schwurgericht könnte verkannt haben, daß der für die Notwehr erforderliche Verteidigungswille mit anderen Beweggründen einhergehen darf. Notwehr ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung zugleich seine Überlegenheit über KW peweisen wollte. Die Notwehr setzt auch nicht voraus, daß der Verteidiger sich dem Angreifer unterlegen fühlt oder vor ihm Angst hat. Daß der Verteidiger das Kampfgeschehen beherrscht, kann allerdings im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels ins Gewicht fallen.
Im fivrigen heißt es in den Rechtsausführunren Urteilszründe (UA S.10) zwar zutreffend, in Notwehr uuuele nicht, wer bewußt eine Tätlichkeit seines Gegners hervarrile, um diesen bei der Abwehr zu mißhandeln. Jedoch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte einen solchen versteckten Angriffswillen gehabt hat. Vielmehr lassen die Feststellungen auch die Deutung zu, daß sich der Angeklagte fortlaufend darum bemüht hat, eine ihm aufgedrängte Auseinandersetzung zu beendigen. Sollte das der Fall gewesen sein, so kann die Auseinandersetzung auch nicht als eine einverständliche Rauferei verstanden werden, bei der beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind und deshalb keine Notwehr vorhanden ist.
Der Tatrichter wird das Tatgeschehen unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte erneut würdigen unn dabei, soweit möglich, ergänzende Feststellungen treffen müssen.
Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte