Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 22.07.1977 – 2 StR 282/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N OL BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 282/77 BESCHLUSS ID:7:77

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in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Adam Aloys B EEE zus CORE, geboren am iu 1930 in VeREEEEEEEEEEE>,

wegen Meineids

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

20. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Für die Frage, ob ein minderschwerer Fall gegeben war, sowie zur Strafzumessung schlechthin war bedeutsam, ob der Angeklagte über das sich aus § 384 Nr. 2 ZPO ergebende Zeugnisverweigerungsrecht und das damit korrespondierende Recht zur Verweigerung der Eidesleistung unterrichtet war. Die Urteilsgründe geben darüber keinen Aufschluß. Sie schweigen insbesondere dazu, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung über dieses Recht belehrt worden war. Zwar ist eine solche Belehrung nicht ausdrücklich - wie im Falle des § 383 ZPO - vom Gesetz vorgeschrieben.

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Gleichwohl besteht weitgehend die Übung, eine Belehrung zu erteilen, und wo sie unterblieben ist und die Unkenntnis vom Weigerungsrecht sich deshalb nicht ausschließen läßt, kann das für die Strafzumessung nicht gleichgültig sein. Abgesehen hiervon ist den knappen Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung auch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung das sachliche Gewicht der Falschaussage für die im damaligen Verfahren zu treffende Entscheidung ausreichend geprüft hat. Hier könnte der Umstand, daß - wie das Urteil mitteilt - das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug den Angeklagten zu diesem Punkt nicht mehr gehört hat, dafür sprechen, daß es sich um einen Umstand von nur geringer Bedeutung handelte.

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer