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BGH Beschluss vom 20.07.1977 – 2 StR 178/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 178/77 BESCHLUSS 29.7. 77

in der Strafsache

gegen

den Friseur Mohammad-Salah SEE aus Tau Main, geboren am EEE 1943 in CE / Algerien,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Jui 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. September 1976 wird

1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe gemäß §§ 154, 154 a StPO vorläufig eingestellt,

2. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, 8 398 AO aF, § 52 StGB) schuldig ist,

3. der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden,

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe), hat der Senat das Verfahren gemäß §§ 154, 154 a StPO vorläufig eingestellt.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. R

Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern. Die einzelnen Fälle des Handeltreibens stellen keine selbständigen Taten dar, sondern Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, daß die Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt, daß sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystens bedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75 - mit weiteren Nachweisen).

Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird zu berücksichtigen sein, daß eine bandenmäßige Begehung (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) nicht schon daraus abgeleitet werden kann, daß der Täter die Betäubungsmittel stets von ein und demselben Lieferanten bezogen hat. Jener Erschwe-Tungsgrund setzt vielmehr voraus, daß sich der Täter der Verbindung mit ihrer Planung eingegliedert hat. Dahingehende Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer

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