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BGH Urteil vom 14.07.1977 – 4 StR 282/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U StR_282/77 URTEIL AT

in der Strafsache

gegen

den Rentner Heinrich . EEE zus SEM, dort geboren am EEEEEEEEE 1920,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Albrecht Mayer

zipfel

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin Ey

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus Sem

als Verteidiger,

Justizangestellter am

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 1976 im. Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster (Westfalen) zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat im Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Es kann nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Schußsachverständigen unter Berufung auf das eigene Sachwissen abgelehnt hat. Es hat für die Fehlschüsse rechtlich nicht angreifbare Gründe angeführt.

Die Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zu diesen Fragen konnte das Schwurgericht mit dem Hinweis auf den bereits vernommenen Sachverständigen, durch den das Gegenteil

der behaupteten Tatsache erwiesen sei, ablehnen. § 2,4 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Die Revision hat auch nicht dargelegt, daß einer der in § 24h Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz genannten Gründe vorliegt.

Aus den gleichen Gründen scheidet ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus. Der Tatrichter hat zur Schuldfähigkeit zwei Sachverständige gehört. Im übrigen stellen die Ausführungen der Revision nur einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.

II. Sachrüge

Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei Notwehr verneint; zur Abwehr weiterer Angriffe des späteren Opfers waren jedenfalls im Tatzeitpunkt unnittelbar auf den Körper gerichtete Schüsse nicht erforderlich. j

Dagegen erweckt die Rechtsauffassung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall liege nicht vor, Bedenken. Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß das Gesamtgeschehen und seine Entwicklung, der Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters zu würdigen seien. Sie hat aber bei der Beurteilung nicht alle Gesichtspunkte herangezogen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen las-

sen könnten (vgl. BGHSt 26, 97, 99). So berücksichtigt die Strafkammer nicht bereits bei dieser Prüfung - was sie erst im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe ausführt -, daß sich der Angeklagte aus Sorge um seine in hohem Maße sittlich gefährdete und zudem geistig behinderte Tochter Barbara auf den Weg gemacht hat, um sie nach Hause zu holen.

Er war wütend auf den mit ihm befreundeten Horner, der sein Vertrauen mißbraucht hatte und nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch - obwohl selbst verheiratet - mit der minderjährigen Tochter des Angeklagten davongegangen war, um mit ihr die Nacht zu verbringen. Der Angeklagte fand die beiden schließlich eng umschlungen. Seine wiederholte Aufforderung an seine Tochter, nach Hause zu kommen, ignorierten sowohl die Tochter als auch der stark angetrunkene Horner.

Nach diesen Feststellungen jedenfalls ist die Annahme, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld in die Auseinandersetzung hineingezogen worden,nicht haltbar. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht durch das Verhalten des Getöteten zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen worden ist.

Zu bemerken ist noch: Die auf der alkoholischen Beeinflussung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruhende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann unabhängig von der Annahme eines minder schweren Falles zu einer wei-

teren Strafmilderung gemäß den §§ 21 und 49 StGB führen, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Der Strafmilderungsgrund des § 21 StGB darf allerdings nur einmal berücksichtigt werden (§ 50 StGB).

Mayr Börtzler Mayer

Zipfel Knoblich