Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 06.05.1986 – 5 StR 92/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 60/72 5 StR 262/78 5 StR 549/83.)
22 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Friedrich Po> au: "ei, geboren am EEEED 1205 in nei,
wegen Beihilfe zum Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ee)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > :.: ">,
Rechtsanwalt iD aus zB
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision und der früheren Revisionen
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen am 14. April 1940 in Josefow (Polen) begangener Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Revision zum Schuldspruch verworfen. Das neu erkennende Schwurgericht hat das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. Hiergegen wendet sich
die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht sie auch damit begründet, der Angeklagte habe in einem für ihn unausweichlichen Befehlsnotstand gehandelt und im Falle einer Befehlsverweigerung um sein Leben fürchten müssen (UA neu S.
10, 16). Diese Annahme widerspricht den im früheren Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch,an die der
neue Tätrichter gebunden ist (BGHSt 24, 274, 275). Danach
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hat "die Gefahr eines unausweichlichen Befehlsnotstandes ... für den Angeklagten nicht bestanden", er hat "auch nicht etwa irrig Umstände angenommen, die ihn wegen Notstandes entschuldigen würden" (UA alt S. 65, 66).
Außerdem begründet eine überlange Verfahrensdauer nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239; 27, 274; BGH NSt2 1982, 291
und 1983, 135). Der Senat hält an dieser Auffassung, die
er schon früher vertreten hat (Urteil vom 5. Juli 1977
- 5 StR 771/76 - und Beschluß vom 25, Oktober 1977 - 5 StR 616/77 -), jedenfalls für die Fälle fest, in denen der Tatrichter dem Zeitablauf bei der Strafzumessung, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch durch Absehen von Strafe, oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Strafund Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung tragen kann (vgl. auch den Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts von 24. November 1983 - NJW 1984, 967). Im vorliegenden Fall wird der Tatrichter
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bei der neuen Entscheidung die Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB zu prüfen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel