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BGH Urteil vom 14.06.1977 – 1 StR 278/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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oSso BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 278/77 URTEIL 14h. 77

in der Strafsache

gegen

den Friseur Karl Kon aus PO, zeboren an EEE 1943 in MV Enzkreis,

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn, Träger als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > au: GEHE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 21. Dezember 1976

1. im Schuldspruch, soweit er sich auf die Fälle II 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe bezieht, dahin geändert, daß der Angeklagte der Hehlerei in vier Fällen (§§ 259 Abs. 1, 53 StGB) schuldig ist;

2, im Schuldspruch, soweit er den Fall II 4 der Urteilsgründe umfaßt, und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;z:;

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Über den Antrag, die Zeugen FEB, MUB und OD zu vernehmen, ist zwar in der Hauptverhandlung nicht entschieden worden. Auf dem Verstoß des Tatgerichts gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO kann aber das Urteil nicht beruhen, weil die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der Zeugin BED von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen ist (UA S. 10). Daß sie nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen, sondern den früheren Mitangeklagten BEE trotz seiner im Gegensatz zur Beweisbehauptung stehenden Angaben "im übrigen" für glaubwürdig angesehen hat, kann nicht beanstandet werden, Erwiesene oder als wahr unter- ‚stellte Tatsachen werden in ihrer Bedeutung für die Gesamtentscheidung frei gewürdigt (BGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 741/75 -; RGSt 29, 368, 369; 68, 272, 274; OLG Hamm GA 1974, 374, 375). Dem Tatrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu

einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210).

Dafür, daß die Ablehnung des Beweisamtrags in der Hauptverhandlung mit der Begründung, die Beweisbehauptung sei schon erwiesen oder werde als wahr unterstellt, dem Angeklagten Anlaß zu einem weiteren, für seine Verteidigung noch vorteilhafteren Vorbringen gegeben hätte (vgl. RG Recht 1926, 226), trägt die Revision nichts vor.

2, Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, daß das Tatgericht sich mit dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Karl Kg nicht befaßt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Ergebnis einer Beweiserhebung über die erhebliche Behauptung des Angeklagten für ihn günstig gewesen wäre und die Beweiswürdigung im Falle II 4 der Urteilsgründe (UA S. 5, 1o und 11) zu seinem Vorteil beeinflußt hätte. Über diesen Fall hinaus konnte es allerdings keine Bedeutung erlangen.

3, Dieser Fall ist nach der Auffassung der Strafkammer ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung. Die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes sind aber nicht nur nicht festgestellt, wie die Revision vorbringt. Der Sachverhalt ermöglicht vielmehr dem Senat die abschließende Entscheidung dahin, daß ein Fortsetzungszusammenhang nicht gegeben ist.

Von einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn der Tatplan von vornherein oder in dem für die Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesent-

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lichen Grundzügen ihrer Gestaltung und den Gesamter-

folg umfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 -; vom 22, Februar 1973 - 1 StR 398/72 - und vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 -; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74 -;

RGSt 75, 207, 209). Der allgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74 -; RGSt 75, 207, 209/210).

Der Angeklagte faßte seine Tatentschlüsse von Fall zu Fall. Er hatte keinen Tatplan, der sich von vornherein auf die "Teile der Handlungsreihe" und den Gesamterfolg erstreckt hat,

Infolgedessen besteht Anlaß zur Änderung des Schuldspruchs; Die Fälle II 1, 2, 3 und 5, die weder vom Verfahrensverstoß (vgl. 2.) noch (von der Annahme, daß sie Einzelakte einer fortgesetzten Handlung seien, abgesehen) von Rechtsfehlern materiellrechtlicher Art zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind, haben den Charakter selbständiger Straftaten. Über den Fall II / und die Rechtsfolgen muß neu verhandelt und entschieden werden. |

Pfeiffer Mösl Herdegen Kuhn Träger