Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 01.12.1971 – 2 StR 423/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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202? ırn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

A,

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Karl-Heinz C EEE zu: \c GE, dort geboren am &. EEEEEER 940,

>, den Bergmann Rudolf KR OEEEEEEP, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren aa. EB 1946 in Neil,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Tandgerichtsrat zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär uuED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte im Falle II, 7 der Urteilsgründe und der Angeklagte KB im Falle II, 5 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

En us

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten CHEEED wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und jeweils die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Außerdem rügt sie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Auf die Verfahrensrüge, die nur den Fall II 7 der Urteilsgründe betrifft, braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Sachrüge durchdringt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten KB im Falle II 5 der Urteilsgründe und beide Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe je wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, daß ein Fortsetzungszusammenhang in beiden Fällen nicht von den Feststellungen getragen und von der Strafkammer nicht genügend begründet wird. Eine fortgesetzte Tat liegt nur vor, wenn der Täter die späteren Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung sich vorgestellt hat. Dieser Gesamtvorsatz muß das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erfassen (vgl. BGHSt 1,

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313, 315; 12, 148, 155; 15, 268, 271; 19, 323).

Der hier lediglich festgestellte allgemeine Vorsatz, in Ne mehrere Personenkraftwagen in der gewohnten Weise aufzuschließen und sich geldwerte Gegenstände zu verschaffen (Fall II 5), und der allgemeine Wille, einen Diebeszug durch die Straßen Ne auszuführen und hierbei aus abgestellten Personenkraftwagen geldwerte Gegenstände zu entwenden (Fall II 7), reichen zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Dadurch werden die späteren Einzelakte weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang erfaßt. Denn die Angeklagten hatten nach den bisherigen Feststellungen keine konkreten Vorstellungen, aus welchen Kraftfahrzeugen im einzelnen sie stehlen wollten.

Die Verurteilung des Angeklagten KW in diesen beiden Fällen und des Angeklagten CWw im Falle II 7 mußte daher aufgehoben werden. Damit entfallen die Aussprüche über die Gesamtstrafe.

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Die allgemeine Sachrüge ist im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 4, 6, 8 und 9 der Urteilsgründe werden durch die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 5 und 7 nicht berührt.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer