Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.02.1973 – 1 StR 398/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 398/72 URTEIL vhje:

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans K EEE zus Wegpmu, geboren am. WER 1935 in EEED / Tr, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen

in der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der ferner teilge-

nommen haben der Richter am Landgericht WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom

16. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Kr

1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist zwar offensichtlich unbegründet (zur Verfahrensrüge vgl. BGHSt 23, 311, 312 und BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - ). Das Urteil kann aber keinen Bestand haben, weil die Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht tragen. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt ‚einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß, daß er von vornherein oder in dem spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33) die Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 - ). Wenn auch die Feststellung der Merkmale des Gesamtvorsatzes Sache des Tatrichters ist, so muß seine Begründung doch erkennen lassen, daß er sich der rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Feststellung bewußt gewesen ist. Das läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Zwar sagt die Strafkammer, der Angeklagte sei auf Grund eines vor Beginn des ersten Teilaktes gefaßten Entschlusses, bis zur Festnahme den Lebensbedarf durch Diebstähle - namentlich aus Wochenendhäusern und Jagdhütten im Raume von CEEEEEEEB - zu decken, tätig geworden. Ein solcher Entschluß erfaßte jedoch nicht hinreichend die späteren Einzelakte. Der weitere Satz der Strafkammer, "die für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes erforderliche Vorausplanung der Handlungsteile in den wesentlichen Grundzügen der Gestaltung, insbesondere hinsichtlich

des Rechtsguts, Eigentum sowie der räumlichen und zeitlichen Begrenzung und gleichartigen Ausführungsweise, ist gegeben", muß als formelhafte Wendung angesehen werden,

die die erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen vermag.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB war möglich, weil die Strafkammer für die fortgesetzte Straftat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt hat. Es ist fraglich, ob die Maßregel in Betracht gekommen wäre, wenn die Strafkamnmer die Einzeltaten als selbständige Handlungen angesehen und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Dann hätte eine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreichen müssen (BGH NJW 1972, 834). Es ist nicht sicher, daß das der Fall gewesen wäre. Der Angeklagte ist zwar erheblich vorbestraft und es sind die Voraussetzungen für Strafschärfung wegen Rückfalls nach § 17 StGB gegeben. Aber

der vom Angeklagten angerichtete Schaden ist in keinem Falle sehr hoch.

2. Weil die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, brauchte sie nicht zu prüfen, ob der Angeklagte im einen oder anderen Falle nur versuchten Diebstahl und zugleich Mundraub oder auch nur Mundraub beging. Der Senat kann diese die Tatfrage betreffende Prüfung nicht vornehmen. Schon deshalb ist er aber auch nicht in der Lage, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils lediglich zu berichtigen.

3. Der Senat weist auf folgendes hin:

Wenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung selbständige Handlungen annehmen und Einzelstrafen verhängen sollte, die nach § 42 e Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausreichend sind, wird die Frage, ob Sicherungsverwahrung angeordent werden muß oder kann, von den materiellen Voraussetzungen der Maßregel (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB) abhängen. Sie sind in BGHSt 24,

153 und 24, 160 eingehend erörtert worden. Für dieses Verfahren sind folgende Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung:

Ob der Angeklagte einen Hang zu "erheblichen Straftaten" besitzt, muß sich aus der Gesamtwürdigung von Täter und Taten ergeben. Zu den Taten gehören die als symptomatisch angesehenen Handlungen des anhängigen Verfahrens und früherer Verurteilungen. Soweit es auf die Frage des "schweren wirtschaftlichen Schadens" ankomnt, kann auf die Gesamthöhe des durch Einzelakte einer fortgesetzten Handlung oder durch realkonkurrierende Delikte - wenn sie ihrem gesamten Unrechtsgehalt nach mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität liegen (BGHSt 24, 153, 156; LK 9. Aufl. § 42 e Rdn 67) - angerichteten Schadens abgestellt werden. Nichts anderes gilt für die Frage der Gefährlichkeit des Täters. Das Gericht darf die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus ihnen drohenden Gesamtschaden in Betracht ziehen (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 448/72 - im Anschluß an BGHSt 24,4, 153, 156, 158). Wenn die Strafkammer unter Beachtung

dieser Gesichtspunkte erneut zur Feststellung eines Gesamtschadens in Höhe von etwa 4.000 DM kommen sollte, werden keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß der Angeklagte einen schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Herdegen