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BGH Urteil vom 16.12.1975 – 1 StR 741/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 741/75 URTEIL Ablan 78

in der Strafsache

gegen

den Dreher Michael H gu zu: CE,

geboren am GES 1935 in EUEBVKrei: Tom,

zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanvalt EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 1975 wird verworfen, Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-

mittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Rüge unzulänglicher Wahrunterstellung:

Am Schluß des zweiten Verhandlungstags erklärte der Verteidiger, er biete "vorsorglich Beweis dafür an, daß der Beschuldigte bei der Demonstration (der Tathandlung im Rahmen seiner Vernehmung durch Kriminaloberkommissar EIS am 28. Februar 1975) die (Stich-) Bewegung nur als eine mögliche, nicht als die tatsächliche vorgeführt" habe.

Der Vorsitzende ordnete an, daß die beiden zum Beweisthema benannten Zeugen (die Angestellte Fiiliipfund der Kriminalhauptmeister zu) zu vernehmen sind. Anm nächsten Verhandlungstag wurde die Zeugin KB vernommen. Auch Kriminaloberkommissar Ed, der bereits zweimal ausgesagt hatte, wurde zum Beweisthema gehört, seine Bekundungen wurden (auf Antrag des Verteidigers) wörtlich in das Protokoll aufgenommen (HA Bl. 117 bis 120). Trotzdem verzichtete der Verteidiger nicht auf die Vernehmung des Zeugen ZUEEB. Nachdem festgestellt worden war, daß der Zeuge sich in Urlaub befindet und zur Zeit nicht erreichbar ist, verkündete der Vorsitzende den Beschluß, daß seine Anordnung, den Zeugen zu vernehmen, aufgehoben werde (HA Bl. 121).

Im Urteil ist ausgeführt: Der hilfsweise von der Verteidigung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen ZUM brauchte nicht erhoben zu werden, weil die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden könne, Die Wahrunterstellung schließe aber nicht aus, daß der Angeklagte bei der Demonstration - bewußt oder unbewußt - den wirklichen Tathergang vorgeführt habe, ohne das zum Ausdruck zu bringen. Verschiedene (vom Schwurgericht auch dargelegte) Umstände sprächen dafür. Auf Grund dieser Umstände habe das Tatgericht die Überzeugung gewonnen, "daß der Stich geführt wurde, als sich beide Beteiligte aufrecht gegenüberstanden" (UA Bl. 10/11).

Die Revision meint: Der Zeuge ZOGEEME hätte vernommen werden müssen. Das Urteil messe der Demonstration des Zustechens durch den Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Falle einer Vernehmung hätte das Tatgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nur eine "theoretische, tatsächlich sehr wenig wahrscheinliche, wenn nicht gar im Verhältnis zur Stichverletzung unmögliche Bewegung" vorführte,.

Die Rüge ist unbegründet. Die Wahrunterstellung hat dem Angeklagten das gegeben, was Ziel des Beweisamtrags war: Es wurde für erwiesen (oder für nicht widerlegbar) erachtet, daß der Angeklagte nur eine mögliche Stichbewegung gemacht hatte. Mit diesem Beweisergebnis hat sich das Schwurgericht nicht dadurch in Widerspruch gesetzt, daß es aus bestimmten Umständen die Folgerung zog, was der Angeklagte als möglich darstellte, habe dem tatsäch-

lichen Geschehensablauf auch entsprochen, Die Beweisbehauptung wurde dadurch in ihrem Sinn weder eingeschränkt noch umgedeutet. Das Schwurgericht verstieß mit seiner Folgerung auch nicht gegen das Verbot der Beweisamtizipation. Die Berücksichtigung der Umstände, die für die Übereinstimmung von Möglichkeit und Wirklichkeit sprachen, ließ den Beweiswert der behaupteten Zeugenaussage unangetastet, Das Schwurgericht hat lediglich die als wahr unterstellte Tatsache (wie eine bewiesene oder nicht widerlegbare Tatsache) in ihrer Bedeutung für die Gesamtentscheidung auf der Grundlage aller von ihm gewonnenen Erkenntnisse frei gewürdigt. Das war ihm nicht verwehrt,

2. Rüge fehlerhafter Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen:

Der Verteidiger beantragte vorsorglich,

a) durch Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, daß durch einen waagrechten Stoß die festgestellte Wunde nicht hervorgerufen worden sein kann (HA Bl. 116, 121),

db) ein Gutachten des Stichwaffensachverständigen des Bayerischen Landeskriminalamts darüber erstatten zu lassen, daß bei der Körpergröße des Beschuldigten ein Einstich in Höhe von 137 cm bei waagrechtem Verlauf des Stichkanals und Schrägstellung der Klinge nicht durch eine Stichbewegung entsprechend der im Protokoll niedergelegten Schilderung der Demonstration vom 28. Februar erfolgt sein kann, "zumal das eine völlig ungewöhn-

liche, geradezu verkrampfte Handstellung voraussetzen würde" (HA Bl. 121).

Ziel dieser Anträge war es, auf Grund bestimmter, als feststehend angesehener (und im Urteil festgestell- . ter) Umstände, insbesondere aus dem schrägen Einstich, wenigstens Indizien gegen die Annahme zu gewinnen, "daß der Stich geführt wurde, als sich beide Beteiligte aufrecht gegenüberstanden" (UA Bl. 11), eine Folgerung, die wiederum für die Überzeugung des Tatgerichts von Bedeutung war, "daß der Angeklagte nicht unwillkürlich, sondern bewußt und überlegt auf WEM eingestochen hat" (uA Bl. 12).

Das Schwurgericht hat den Beweisamträgen nicht entsprochen, weil es "aus der Beurteilung zahlreicher Messerstechereien selbst Über die erforderliche Sachkunde verfügt" (UA Bl. 11).

Die Revision ist der Ansicht, die Urteilsgrlinde ließen nicht erkennen, ob das Schwurgericht zu Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat. Der Verlauf der Einstichöffnung (im Winkel von mehr als 45 Grad zur Körperinnenseite des Opfers) sei nicht zu vereinbaren mit der Erwägung, ein Stich, der eine solche Öffnung hervorrufe, sei "mit leicht zur eigenen Körperinnenseite abgesenktem Daumen ohne weiteres auszuführen, wenn der Daumen beim Stechen auf der Messerklinge ruht" (UA Bl. 11).

Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht benötigt die Hilfe eines Sachverständigen, wenn es um Tatsachen geht, die nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können (BGHSt 9,

292, 2953; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 13. Aufl. § 27

A I). Hier bedurfte es keiner besonderen Sachkunde. Die kaum etwas besagende Berufung des Schwurgerichts auf seine aus der Beurteilung zahlreicher Messerstechereien gewonnene Erfahrung ist überflüssig. Die vom Sachverständigen Professor Dr. SB ermittelte Einstichhöhe und die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Messungen der Schulterhöhe des Angeklagten und der Höhe seines waagrecht vorgestreckten Arms (vgl. UA Bl. 10) gestatteten dem Tatgericht ohne weiteres die nicht als rechtsfehlerhaft angreifbare Folgerung, daß der Angeklagte "den Stich aus dem Schultergelenk waagrecht nach vorn führte, als sich beide Beteiligte aufrecht gegenüberstanden" (UA Bl. 5, 11). Denn die Höhe des waagrecht vorgestreckten Arms und die Höhe des Einstichs decken sich.

Der schräge Verlauf der Einstichöffnung steht der Folgerung nicht entgegen, die nur möglich, aber nicht zwingend zu sein braucht. Er kann seine Erklärung z.B. darin finden, daß der Angeklagte den Griff des Messers schräg in der Hand hielt oder darin, daß er mit dem zustechenden Arm eine Drehbewegung machte. Solche Möglichkeiten hätte, wie für jedermann nachvollziehbare Überlegungen und Experimente erweisen, ein "Stichwaffensachverständiger" nicht ausschließen können. Der zweite Hilfsbeweisamtrag deutet das selbst an. Das Urteil kann infolgedessen nicht darauf beruhen, daß ihm nicht entsprochen worden ist.

Die Richtigkeit dessen, was das Schwurgericht zur Erklärung des schrägen Verlaufs der Einstichöffnung sagt (UA Bl. 11 unten), kann dahingestellt bleiben. Es handelt

sich um eine Erwägung, auf die es nicht ankommt.

3. Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat nichts ergeben, was den Schuldspruch oder den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe,

Pfeiffer Loesdau | Mösl Pikart Herdegen