Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 24.05.1977 – 1 StR 222/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 222/77 URTEIL au 5.77
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Ingo WED us BED, zeboren am
3, Juli 1954 in wei, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ie au: EEEB
als Verteidiger, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth vom 11. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Weiden zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil der Jugendkammer zuungunsten des Angeklagten mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat weitgehend Erfolg.
1. Das Tatgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklasten zur Zeit der Tatbegehung erheblich vermindert war. Es hat die Strafe nach 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
a) Die Revision bringt dazu vor:
Die Jugendkammer habe zwei Sachverständige angehört. Sie habe sich der Meinung des einen Sachverständigen angeschlossen, ohne sein Gutachten zu werten. Das Tatgericht habe nicht einmal die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Folgerunren des Sachverständigen dargelegt. Mit dem Gutachten des anderen Sachverständigen habe es sich nicht auseinandergesetzt. Dieser Sachverständige habe die Ansicht vertreten, daß der Angeklagte bei Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war.
b) Im angefochtenen Urteil wird zur Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt (UA S. 8):
"Dei dem Angeklagten lag im Zeitpunkt der Tat infolge seines erheblichen Drogenkonsums eine 'Politoxikomanie' vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich vermindert."
Auf Anknüpfungstatsachen deuten folgende Feststellungen hin (VA S. 5):
"Der Angeklagte war ... im Frühjahr 1974 erneut drogenabhängig geworden. Während er sich zunächst auf den Genuß von Haschisch beschränkte - an manchen Wochenenden rauchte er bis zu 100 g Haschisch -, ging er im Sommer 1974 wieder dazu über, sich Heroin zu injizieren. Sein Tageskonsum betrug im Spätsommer 1974 drei bis fünf Heroin-Injektionen."
Das Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen verübte der Angeklagte in der Zeit von Ende März bis Anfang August 1974.
c) Das angefochtene Urteil ist aus folgenden Gründen fehlerhaft:
aa) Es teilt die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, dem sich das Tatgericht angeschlossen hat und die Art dieser Folgerungen auch insoweit nicht mit, als es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist. Das ist ein erheblicher sachrechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315). Der Mangel wird nicht dadurch behoben, daß die Feststellungen in Betracht kommende Anknüpfungstatsachen andeuten. Die Tat wurde während eines Zeitraums von über vier Monaten begangen. In dieser Zeitspanne änderten sich Art und Menge des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten. Diese Tatsache legt eine differenzierende Betrachtung nahe. Auf andere wesentliche Fragen (vgl.
Sr
Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 162) geben auch die Feststellungen keinen Hinweis.
bb) Die Jugendkammer hat es unterlassen, sich mit dem Gutachten, das die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahte, auseinanderzusetzen. Zwar erfordern Gutachten, die einander widersprechen, nicht ohne weiteres die Anhörung eines dritten Sachverständigen. Das Tatgericht kann auch aus Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Sachkunde gewonnen habe, die es ihm ermöglicht, dem einen Gutachten den Vorzug zu geben (RG HRR 1939, 603). Dem Revisionsgericht muß aber die Nachprüfung der tatrichterlichen Sachkunde möglich sein. Es ist infolgedessen erforderlich, daß der Gedankengang des Sachverständigen, zu dem sich das Tatgericht in Widerspruch setzt, wiedergegeben und mit ausreichenden Gründen widerlegt wird (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18, 20; BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH, Urt. von 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70).
2. Es ist zwar unwahrscheinlich, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die neue Hauptverhandlung ergibt, dem Angeklagten habe bei Begehung aller Einzelakte die Hemmungsfähigkeit gefehlt. Die Aufhebung des Urteils kann deshalb nicht auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt werden. Sie ist vielmehr auf den Schuldspruch zu erstrecken. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können Jedoch bestehen bleiben.
3. Zum weiteren Vorbringen der Revision bemerkt der Senat:
a) Die Jugendkammer hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unzulänglich begründet. Sie sagt nichts zu der Frage, ob und weshalb die Tat des Angeklagten als Symptomtat anzusehen ist und inwiefern der Hang im Zusammenhang mit bisherigen Taten künftige Taten wahrscheinlich macht (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 64 Rdn. 5 und 6).
b) Wenn das Tatgericht von der Meinung abgewichen ist, die von den nach § 246 a StPO angehörten Sachverständigen zur Frage der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel vertreten worden ist,
hätte es sich mit ihr auseinandersetzen müssen (vgl. 1. c).
Pfeiffer Loesdau Pikart .
Herdegen Kuhn