Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.08.1982 – 1 StR 467/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LG

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 467/82 BESCHLUSS [4 F-

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Isolde S aus AU, sort geboren am EB 935,

wegen Betrugs

-2- EA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führerin am 19. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die in dem angefochtenen Urteil zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen lassen keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler erkennen und können deshalb aufrechterhalten werden.

Der Schuldspruch kann Jedoch keinen Bestand haben, weil die Begründung, mit der die Strafkammer den

Gutachten des Sachverständigen Dr. KO nicht gefolgt ist und sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. VB angeschlossen hat, einer rechtli-

chen Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkam-

mer hat sich im wesentlichen darauf beschränkt,

die unterschiedlichen Ergebnisse mitzuteilen,

zu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten gelangt sind (Seite 22/23 UA). Sie hat es aber unterlassen, in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, welche tatsächlichen Grundlagen

und welche Erwägungen die Sachverständigen zu diesen unterschiedlichen Ergebnissen gebracht haben

und welche sachlichen Gründe sie - die Strafkamner - dazu veranlaßt haben, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Vogel den Vorzug zu geben. Solche Ausführungen wären jedoch zum Verständnis der Gutachten wie zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich gewesen (BGH Urteil vom 19. Mai 1981

- 1 StR 90/81). Die Strafkammer war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres zur Anhörung eines dritten Sachverständigen gezwungen, weil sie aus den Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Sachkunde gewonnen haben kann, die es ihr erlaubten, sich dem Gutachten von Dr. VB anzuschließen. Dem Revisionsgericht muß aber die Nachprüfung der tatrichterlichen Sachkunde möglich sein. Es wäre deshalb zumindest erforderlich gewesen, den Gedankengang des Sachverständigen Dr. Krain, zu dem sich die Strafkammer in Widerspruch setzt, wiederzugeben und mit ausreichenden Gründen zu widerlegen (BGH Urteil vom 24. Mai 1977

- 1 StR 222/77). Keinesfalls genügte es, daß sich die Strafkammer auf die jahrelange Bewährung und die all-

gemein anerkannte Fach- und Sachkunde des Sachverständigen Dr. VD berufen hat (Seite 23 UA), weil hierdurch die größere Richtigkeit seiner Ausführungen im Vergleich zu dem Gutachten von

Dr. KEEER im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegt wird. Es reicht auch nicht aus, daß sich die Strafkammer auf das eigene Bild beruft, das sie sich von der Angeklagten habe machen können, sowie auf die eingehende Würdigung der von ihr verübten Taten; daß die Strafkammer hierdurch die von dem Sachverständigen Dr. Kg angenommene 'auf epileptischer Wesensänderung mit konsekutiver Pseudopsychopathie beruhende, evidente Geistesschwäche!' hat ausschließen können und lediglich eine 'psychopathische Persönlichkeitsstörung' hat feststellen können (Seite 23 UA), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Strafkammer meint schließlich noch, das durchdachte und gezielt geplante Vorgehen der Angeklagten gegenüber den älteren Zeugen zeige auf, daß sie die Handlungsabläufe durchaus beherrscht habe und geschickt zu Werke gegangen sei (Seite 24 UA); auch dieser Satz bietet jedoch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten nicht und ihr Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei."

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath