Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 10.04.1981 – 3 StR 103/81
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DA
BUNDESGERICHTSHOF
3 str 103/831 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Postobersekretär Walter MB aus Dei, geboren am 9. EB 1949 in Dumm,
wegen versuchten Mordes
E72
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 10. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 1980 im Ausspruch über die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde seine Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes angreift, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt, Daß die Strafkammer die Voraussetzungen
des § 21 StGB für gegeben erachtet hat, beschwert ihn insoweit nicht,
Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Hierzu
hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Urteilsgründe tragen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit {§ 21 StGB) nicht. Sie lassen nicht eine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB, also eine seelische Abartigkeit, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Angeklagten den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, erkennen (BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78).
Die Strafkammer hat sich die Beurteilung der Sach- NN verständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten 'zu eigen gemacht’ (Ss. 13 UA). Sie hat versäumt, die eigenen Erwägungen hierzu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Saehverständigen im Urteil wiederzugeben (vgl. BGHSt 8, 113; 12, 311; BGH, Beschluß vom 5. März 1976 - 2 StR 68/76; Urteil vom 1. März 1977 - 4 StR 844/76 -). Es stellt einen sachlich rechtlichen Fehler dar, daß dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 24, Mai 1977 - 1 StR 222/77 -).
Zur Darlegung der eigenen Erwägungen oder zur Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen hätte um so mehr Anlaß bestanden, ) als ein "intensives und dominierendes Haßgefühl' (S. 8 UA), für sich genommen, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist. Auch ein starkes Haßgefühl stellt noch keine Psychopathie oder eine Neurose dar, die ohnehin nur in Ausnahmefällen zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen können (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., §§ 20 Rdn. 20 ff.). Weil die übrigen !piologischen Voraussetzungen' des § 20 StGB auch nach Ansicht der Strafkammer
nicht vorlagen, konnte sich die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des $ >24 StGB vermindert war, weil er ein weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegendes Maß an seelischen und geistigen Kräften hätte aufbringen müssen, um noch einsichtsge-
mäß zu handeln (S, 8 UA), nicht stellen, "
Dem stimmt der Senat zu. Was das Landgericht auf Seite 8 der Urteilsabschrift ausführt, reicht zur Begründung für die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" schon deshalb nicht aus, weil die abnorme Entwicklung der Grundpersönlichkeit des Angeklagten, von der das Landgericht ausgeht, nicht näher dargelegt wird. Daß mit dieser Entwicklung nicht das Entstehen des "abgrundtiefen Hasses" auf seine Ehefrau gemeint ist, ergibt sich aus der Erwägung, hauptsächlich dieser Haß sei das äußere Merkmal - d.h. also nicht die ihr Wesen ausmachende Komponente - der schweren seelischen Abartigkeit, die das Landgericht dem Angeklagten zubilligt (UA Ss. 17).
Schmidt Dr. Schubath Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte