Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 18.05.1977 – 2 StR 64/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 64/77 BESCHLUSS IE
in der Strafsache
gegen
den Buffetier Werner Kurt S eENENEEEEEEED> zus KB, geboren am MEEEED 19:0 in EA,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
05 09
#5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. September 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben: Die Mindeststrafe beträgt nicht, wie die Strafkammer annimmt (UA S. 11), sechs Monate, sondern mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB nur einen Monat. Daß die Strafkammer ihren Erwägungen eine zu hohe Mindeststrafe zugrunde gelegt hat, kann die Höhe der erkannten Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Für die neue Hauptverhandlung ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß ein minder schwerer Fall nicht schon deshalb verneint werden kann, weil der Angeklagte das Glied des Kindes "nicht nur flüchtig" berührt hat (UA S. 10). Hätte der
Angeklagte das Kind nur flüchtig berührt, so wäre fraglich, ob er sich überhaupt einer sexuellen Handlung schuldig gemacht hat (§ 184 c Nr. 1 StGB).
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg