Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 26.04.1977 – 1 StR 184/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 184/77 URTEIL
1.
2.
3.
warte
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Horst R EB aus BEE, dort geboren am @. EEE 1955,
den Fabrikarbeiter Friedrich Du EB aus BEE, dort geboren am EB. EER 1956,
den Bundeswehrsoldaten Horst He EB aus BED, dort geboren amp. EEE 1956,
den Bundeswehrsoldaten Heinrich G iiE> BEEEEEB, geboren amp. EEEEEEED 1956 in ET
Oberschlesien ,
wegen zu 1. und 2. Vergewaltigung u.a. zu 3. und 4. Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Gl
Fr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1977, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEES als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE aus u in Untervollmacht von
Rechtsanwältin u» als Verteidiger des Angeklagten RD.
Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten Du, Justizangestellter =
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
12. Oktober 1976 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat verurteilt:
1. den Angeklagten RB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangener Entführung und zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Körperverletzung, ferner wegen einer weiteren Vergewaltigung zur Jugendstrafe von drei Jahren;
2. den Angeklagten Du wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Entführung, ferner wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, in die eine Verurteilung des Jugendschöffengerichts Bamberg vom 17. Mai 1976 einbezogen worden ist;
3. die Angeklagten Haselmann und GEEEP jeweils wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und zwar
Hoi zur Jugendstrafe von zehn Monaten,
GEEEB zur Jugendstrafe von acht Monaten.
Die Vollstreckung der gegen diese beiden Angeklagten verhängten Jugendstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Du beanstandet außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
I. Die Revision des Angeklagten Reg
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht nur unbedenklich, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung von Ingrid Cr verurteilt worden ist; die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vergewaltigung von Manuela Igwp durch den Mitangeklag-
ten DB».
In diesem Falle hat das Landgericht die Förderung der Tat des Mitangeklagten Du nicht nur darin gefunden, daß Rei mit Ingrid Cr wegging und den Kraftwagen Du überließ, damit dieser dort den Geschlechtsverkehr mit Manuela Leg ausüben konnte; es hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte R@iiB an Tatort durch Schläge und Herauszerren aus dem Auto gegen beide Mädchen Gewalt angewendet hat, daß er durch seine Anweisungen den Geschehensablauf bestimmt und beide Mädchen damit bedroht hat, sie ins Wasser zu werfen; hierdurch - so legt der Tatrichter weiter dar - habe er nicht nur Ingrid CHE zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihm selbst bringen wollen, sondern er habe gleichzeitig auf Manuela Lg einwirken wollen, daß Dub den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte (UA S. 40). In diesem Verhalten konnte die Jugendkammer rechtlich einwandfrei Beihilfe zur Vergewaltigung von
Manuela IL@p durch DUB erblicken.
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2. Auch im Falle II 2 (Vergewaltigung von Bi Bei) begegnet die Verurteilung wegen Vergewaltigung keinen rechtlichen Bedenken.
Hier sieht das Landgericht die Gewaltanwendung in dem gesamten Verhalten des Angeklagten von dem Augenblick an, als er J@P, den Freund von Bi Be@iiiB, vor der Haustüre niederschlug, bis zu der nach Ankunft in der Wohnung Begiib ausgesprochenen Aufforderung, das Mädchen solle sich ausziehen. Das gesamte auf Einschüchterung gerichtete Vorgehen, insbesondere im Treppenhaus, führte dazu, daß Fräulein Beggp "unter dem Eindruck der noch nachwirkenden Gewaltanwendung ... den gleich nach Betreten der Wohnung stattfindenden Geschlechtsverkehr ohne weitere Widerstandshandlungen oder -bezeugungen über sich ergehen" ließ (UA S. 41). Die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung ist denkgesetzlich möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein.
Auch zur subjektiven Tatseite hat die Jugendkammer die erforderlichen Feststellungen ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen (UA S. 14, 18).
3. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind den Urteilsfeststellungen so einwandfrei zu entnehmen, daß es weiterer Darlegungen in angefochtenen Urteil nicht bedurfte. Auch sonst ist die Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei; insbesondere liegt keine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor.
II. Die Revision des Angeklagten I ]
1. Die Verfahrensrügen.
a) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines "psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens" über den Angeklagten abgesehen, scheitert als solche daran, daß die Revision nicht angibt, welche Umstände dem Gericht eine solche Begutachtung aufgedrängt hätten; als Rüge der gesetzwidrigen Ablehnung eines Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3, 4 StPO) kann sie nicht durchdringen, weil die Revisionsbegründung aus sich heraus nicht zuverlässig wiedergibt, mit welcher genauen Begründung die Jugendkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten entspricht dem Gesetz. Es ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten zu beurteilen, ob die Einlassung eines Angeklagten glaubhaft ist oder nicht. Die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß es dem Tatrichter an ausreichender Sachkunde hierfür gefehlt haben könnte. Daß die Jugendkammer die Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der beiden verletzten Mädchen durch einen Fachpsychologen überprüfen ließ, gibt keinen Hinweis darauf, daß sie sich allgemein keine Sachkunde für die Beurteilung von Glaubwürdigkeitsfragen zugetraut und deshalb auch für die Würdigung der Einlassung des Angeklagten eines Sachverständigen bedurft hätte.
c) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung, eine zu verhängende Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht ausdrücklich verbeschieden. Damit ist zwar, wie die Revision zu Recht hervorhebt, gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO verstoßen worden, doch kann auf diesem Verstoß das Urteil nicht beruhen. Die gegen die Mitangeklagten HoB und CE ausgesprochenen Jugendstrafen sind nach § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden; danach kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Möglichkeit dieser Vergünstigung beim Ange-Klagten DUB übersehen hätte, auch wenn sie bei ihm wegen der Höhe der Strafe nur unter den wesentlich engeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG in Betracht gekommen wäre. Nach Sachlage kann vielmehr kein Zweifel daran bestehen, daß die Jugendkamnmer den Antrag, die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, mangels des Vorliegens dieser engen Voraussetzungen der Sache nach abgelehnt hat. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
a) Der Schuldspruch wird im Falle II 1 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Danach ließ der Angeklagte als Fahrer des Wagens die beiden Mädchen an der Wegabzweigung zu deren Wohnort deshalb nicht aussteigen, "weil auch er auf ein sexuelles Erlebnis mit einem der beiden Mädchen aus war" (UA S. 10, 41). Ob allein die Verbringung der beiden Tatopfer an den Tat-
ort eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB darstellt, kann offen bleiben, weil sich der Angeklagte bei seinem Geschlechtsverkehr mit Manuela Lg der zu dieser Zeit noch fortwirkenden Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten REED bewußt war und sich diese Gewalt daher zurechnen lassen muß; "er sah dem gewaltsamen Vorgehen ReiiB deshalb ohne Widerspruch zu, weil er die gleiche Einstellung wie dieser hatte, und nützte anschließend die
von REED geschaffene Situation aus" (UA S. 40).
Gegen diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
b) Die Feststellungen rechtfertigen auch den Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe (Beihilfe zur Ver-
gewaltigung von Di BeiB durch ReiiR) .
Was die Revision im einzelnen dagegen vorträgt, richtet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil stellt mehrfach fest, daß der Angeklagte - ebenso wie die Mitangeklagten Hab und CHEM - mit der Möglichkeit gerechnet habe, R@B werde den angestrebten Geschlechtsverkehr mit Bi BeiP durch Gewaltanwendung erzwingen; auch für diesen Fall habe er dessen Vorgehen gebilligt und dadurch unterstützt, daß er gemeinsam mit HailB und CB den Freund der Be, der schon von RB niedergeschlagen worden war, verfolgte und wiederum mißhandelte, um ihn von einem Eingreifen oder einer Verständigung der Polizei abzuhalten (UA S. 20, 36, 41).
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Zwar führt das Urteil an einer anderen Stelle (UA S. 34) aus: "Hätten sie aber an einen Geschlechtsverkehr des REED gegen den Willen der Be gar nicht gedacht, wäre es sinnlos, die Polizei abzuhalten, weil dann gar keine strafbare Handlung gegeben wäre und somit kein Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten bestanden hätte." Dabei kann dem Tatrichter aber nicht entgangen sein, daß J@P beim Eintreffen von DugP, Hoi und CE vor dem Haus noch auf dem Boden lag und daher, aus der Sicht der drei Angeklagten, wohl von RB niedergeschlagen worden war.
Diese strafbare Handlung RB war aber abgeschlossen; insoweit ein Einschreiten der Polizei dadurch zu verhindern, daß IP erneut mißhandelt wurde, konnte bezüglich dieser Tat nicht nur keinen Vortsil für RD erbringen, verschlimmerte vielmehr die Lage für alle Beteiligten. Ein Eingreifen zugunsten von REP konnte vielmehr aus der Sicht der drei Mitangeklagten, wie die Jugendkammer offenbar angenommen hat, nur dann einen Sinn haben, wenn es R@EEB dadurch ermöglicht wurde, den geplanten Geschlechtsverkehr mit Bi> Be@P ohne Störung - sei es durch IWW, sei es durch die Polizei - durchzuführen. Daß Fräulein Beggip sich einem Manne freiwillig hingeben würde, der soeben ihren Freund abgedrängt und niedergeschlagen hatte, konnten die drei Helfer, wenn sie es überhaupt in Rechnung stellten, jedenfalls nicht als sicher annehmen; die Annahme bedingten Vorsatzes ist danach keinesfalls rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten.
Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den Angeklagten der Beihilfe zu der
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von R@EEEB begangenen Vergewaltigung schuldig gesprochen hat.
c) Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Daß der Angeklagte infolge seiner Straftaten seine Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn aufgegeben hat, ist kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62).
III. Die Revisionen der Angeklagten Hagen und CHE
greifen im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Jugendkammer an. Dafür, daß diese keinen Rechtsfehler aufweist und daß insbesondere die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vergewaltigung rechtlich nicht angreifbar ist, kann auf die Darlegungen zur Revision
des Angeklagten Du verwiesen werden (Abschn. II 2 b).
Auch die Strafzumessungsgründe gegen die beiden Angeklagten geben keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.
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IV. Nach allem sind die Revisionen aller vier Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Loesdau Mösl Pikart
Woesner Herdegen