Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 22.03.1977 – 1 StR 41/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I
KoL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 41/77 URTEIL 223.77
in der Strafsache
gegen
den Masseur Saleem M EB aus EEE, geboren am WB. ER 1950 in DES (DEE Dei),
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus END als Verteidiger, Justizhauptsekretärin | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Ä Ay un
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Johanna UWE unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihn weiterhin von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Ildiko SCHEEED-A@ freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch im Fall Un mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie erstrebt außerdem mit der Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts die Aufhebung des Freispruchs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Strafaus ch zum Fall
1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, Professor Dr. LEE als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, ob Johanna UM Verletzungen erlitten habe. Indessen hatte Professor Dr. LeEEEB bereits auf fernmündliche Anfrage der Kriminalpolizei erklärt, äußere Verletzungen seien nicht festzustellen (Bd. I Bl. 7 SA). Eine Aufklärung in dieser Richtung drängte sich deshalb nicht auf. Im übrigen stellt das Landgericht im Urteil fest, daß der Angeklagte sein Opfer ins Gesicht geschlagen und es zu würgen begonnen habe (UA S. 5, 6). Die Bemerkung im Rahmen der Strafzumessung, die Zeugin habe keine Verletzungen erlitten
(UA S. 12), soll ersichtlich bedeuten, daß keine sichtbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vorlag. Andererseits hat der Tatrichter das massive Vorgehen des Angeklagten und seine Schläge strafschärfend gewertet (UA S. 13).
2. Die Strafkammer hat angenommen, das Steuerungs- | vermögen des Angeklagten sei durch Alkoholgenuß erheblich vermindert gewesen (UA S. 6, 7, 12); bei einen BAK-Mittelwert von 1,46 %o um 1,55 Uhr geht sie von
1,7 %o bis 2,0 %o zur Tatzeit aus. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht nur das Blutalkoholgutachten (Bd. I Bl. 44, Bd. II Bl. 248 SA), nicht aber den ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme (Bd. I Bl. 4 R SA) verlesen und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Rüge greift nicht durch.
Genaue Feststellungen über die Tatzeit hat die Strafkammer offensichtlich nicht treffen können. Da nur eine Blutprobe entnommen worden ist, waren auch zu geringe Unterlagen für den individuellen Rückrechnungswert gegeben. Das Landgericht hat deshalb zugunsten des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 %o0 bis 2,0 %o angenommen. Eine weitere Aufklärung zuungunsten des Angeklagten durch ein Sachverständigengutachten war kaum zu erwarten, weil objektive Unterlagen hierfür fehlten. Auch die Verlesung des ärztlichen Untersuchungsberichts versprach wenig, weil der zeitliche Abstand vom Tatgeschehen nicht geklärt und schon deshalb das Verhalten des Angeklagten bei der Blutentnahme von geringer
Beweiskraft war. Eine Aufklärung mit diesen Mitteln, wie sie die Revision für angezeigt hält, drängte sich zumindest nicht auf; der Tatrichter brauchte sich mangels entsprechender Beweisamträge nicht veranlaßt zu sehen, von Amts wegen diese Nachforschungen anzustellen.
Die hiermit im Zusammenhang stehende Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens kann bei einer BAK von 2 %o eintreten; das braucht allerdings nicht der Fall zu sein. Es tritt aber nichts dafür hervor, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Ebensowenig ist anzunehmen, daß der Tatrichter die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB irrtümlich als zwingend angesehen hat.
II. Freispruch im Fall Sun - Aw
Die Revision kann insoweit keinen Erfolg haben, weil der Freispruch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß sich auf die Aussage der Zeugin SCEEB-A@ eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nicht stützen lasse (UA S. 20, 22). Wenn die Revision geltend macht, der Tatrichter habe nicht geprüft, ob andere Straftaten (Vergehen gegen §§ 183, 185, 240, 241 StGB) vorlägen, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Nach dem Urteil steht lediglich fest, daß es, wie auch der Angeklagte angab, zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Nach
seiner Einlassung ließ sich die Zeugin darauf aber freiwillig ein (UA S. 16). Da nach Überzeugung der Strafkammer dieses Vorbringen durch die Bekundung der - einzigen - Zeugin nicht mit Sicherheit widerlegt werden konnte (UA S. 22), entfiel auch ein Tatverdacht hinsichtlich der anderen Straftaten. Das Landgericht brauchte sich im Urteil hierüber nicht ausdrücklich zu äußern.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Kuhn