Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 09.03.1977 – 2 StR 642/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TER

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 642/76 BESCHLUSS 9.5.77

in der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Bernhard S EEE aus HOEEEEER , geboren am me 1959 in WERR/Weiiil.,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeftihrers am 9. März 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main

vom 2. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zutreffend beanstandet er die Mitwirkung des Schöffen MM. Dieser ist zu Unrecht anstelle der gemäß § 54 GVG entbundenen Hauptschöffin TE zur Dienstleistung herangezogen worden. Denn er stand nicht mehr als Hilfsschöffe zur Verfügung. Bereits vorher war er Hauptschöffe geworden und an die Stelle des für andere Sitzungen ausgelosten, dann aber gemäß § 52 GVG ausgeschiedenen Schöffen Mei getreten. Da dieser noch vor dem Bekanntwerden der Verhinderung der Schöffin To in der Schöffenliste gestrichen worden war, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zur Entscheidung der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, ob für die Ersetzung eines nach § 52 GVG ausscheidenden Hauptschöffen der Zeitpunkt des Bekanntwerdens

des Wegfallgrundes beim Gericht (so BGH, Urteil vom

24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 - sowie vom 2. August 1961

- 2 StR 302/61 -) oder der des Erlasses des Beschlusses nach jener Vorschrift (so BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 -) oder schließlich der der Streichung des ausscheidenden Hauptschöffen in der Hauptschöffenliste (so BGHSt 10, 252 f und BGH, Urteil vom 9. Februar 1960

- 1 StR 690/59 -) maßgeblich ist.

Der danach gegebene absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, so daß auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

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