Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 02.03.1977 – 2 StR 617/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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02% BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 617/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Driss Ben Mohamed S EB aus TeHEEEEEEEE, geboren am EEE 19.0 in AU a1 HEEEEE/ Marokko,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs hat in der Sitzung vom 2. März 1977 gemäß § 8 Abs. 3: Satz 2 StrE&EG, $ L6u Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1976 aufgehoben, soweit darin dem Angeklagten Entschädigung für Untersuchungshaft versagt ist.

2. Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft Entschädigung

nach: den: Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs- . maßnahmen zu gewähren.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten durch die sofortige Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe;

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, nachdem er sich rund 13 1/2 Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Für den die Strafe übersteigenden Teil der Untersuchungshaft hat sie ihm gemäß § 4 StrEG Entschädigung versagt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.

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Es kann auf sich beruhen, ob, wie die Strafkammer meint, die zu viel erlittene Untersuchungshaft von immerhin einem und einem halben Monat als “nicht wesentlich" angesehen werden kann. Mit dieser Erwägung’ allein kann hier jedenfalls die Versagung von Entschädigung nicht gerechtfertigt werden. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG darf nicht ausschließlich auf das zeitliche Verhältnis zwischen erkannter Strafe und Strafverfolgungsmaßnahmen abgestellt, müssen vielmehr auch alle anderen Umstände des Falles berücksichtigt werden. Das Verhalten des Angeklagten während des Strafverfahrens kann dabei ebenso von Bedeutung sein wie es Begleitumstände der Tat sein können, die zur Bestrafung führte. Im vorliegenden Fall ergibt diese Prüfung, daß es billig ist, dem Angeklagten für den die Strafe übersteigenden Teil seiner Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren. Versagungsgründe nach den §§ 5 und 6 StrEG liegen nicht vor.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten