Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 5 StR 3/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Michael MB au: Vu dort geboren am u 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Klaus Pb aus worum, dort geboren am up 1954,
wegen Diebstahls u.a.
Pr
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten Mil gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.August 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten PB gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftentschädigung in dem genannten Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden (Beschluß des Senats vom 1.März 1977 - 5 StR 82/77 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977,640).
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki