Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 01.03.1977 – 1 StR 771/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Kver)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 771/76 — URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Steward Markus S t EEE zus Fi
- ME, dort geboren am EEE, zur zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: KA u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEEEEP in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WEEEEEN bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEEEEENS aus SENNEEEREEEREEEEEEED als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: “ Auf die Revision des Angeklagten S t EEEEEEEES
wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 1976 aufgehoben.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten K EEE wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Grün de:
Die Strafkammer hat den Angeklagten Stimm wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen gemeinschaftlicher Begünstigung und wegen Hehlerei - unter Frei- ‚sprechung im übrigen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Auf die vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil, auch soweit es den bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KEAMMMB petrifft, wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden muß. | 2
Die von Amts wegen vorgenommene Prüfung hat ergeben, daß gegen die Angeklagten ohne Eröffnungsbeschluß verhandelt worden ist. Zwar ist der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 5. Januar 1977 zu entnehmen, daß die Strafkammer sich bereits am 20. Mai 1976, nachdem die an das Beschwerdegericht versandten Akten wieder beim Landgericht eingegangen waren, über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vom
20. April 1976 geeinigt hatte. Die Erklärung ergibt aber nicht,
daß dieser Beschluß schriftlich abgesetzt wurde. Damit ist
das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört, nicht dargetan.
Der Mangel des Eröffnungsbeschlusses ist durch die Nachreichung eines am 7. Januar 1977 "möglicherweise erneut" schriftlich abgesetzten, auf den 20. Mai 1976 zurückdatierten und von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Beschlusses gleichen Inhalts. nicht behoben worden. Ein nicht bei den Akten befindlicher Eröffnungsbeschluß kann nur ersetzt werden, wenn feststeht, daß ein ordnungsmäßiger Beschluß ergangen war (RGSt 55, 159; 65, 250, 251; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 33 Rdn. 6; § 203 Rdn. 3). An dieser Feststellung fehlt es jedoch hier; sie ist nach Überzeugung des Revisionsgerichts auch nicht mehr zu erbringen.
Hiernach ist das Urteil des Landgerichts insgesamt aufzuheben und das Verfahren gegen beide Angeklagte einzustellen. Die Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten Kreisle folgt aus § 357 StPO; es ist anerkannt, daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfah-
rensvoraussetzung oder wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen aufgehoben werden muß (BGHSt 12, 335, 340).
Pfeiffer Mösl . Pikart Woesner Herdegen
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 771/76 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Steward Markus St EEEmEEENE aus TREE,
dort geboren am EEE, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1977 gemäß § 125 Abs. 3, 120 Abs. i Satz 2 StPO beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom 7. November 1975, aufrechterhalten durch Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 27. April 1976, wird aufgehoben, da der Senat durch Urteil ‚vom heutigen Tage wegen Fehlens des Eröffnungsbeschlusses (einer Prozeßvoraussetzung) das Ver-Zahren eingestellt hat.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen
Ausgefertigt:
Aw Justizhauptsekretärin als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
HM