Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 14.02.1977 – 2 StR 299/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 299/77 BESCHLUSS 757,77
in der Strafsache
gegen
den Rentner Karl Om aus TB, geboren am EBD EB :907 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Jui 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte hat bei einem häuslichen Streit die verwitwete Schwester seiner Ehefrau Regina SB erstochen, die er lesbischer Beziehungen zu einer anderen Hausbewohnerin verdächtigtie. Das Schwurgericht hat ihn deshalb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zwei Sachverständige gehört. Von diesen kam
der eine, Prof. Dr. L@M, zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung leide und infolgedessen möglicherweise gänzlich schuldunfähig gewesen sei. Der andere Sachverständige, Prof. Dr. Pe, dem das Landgericht gefolgt ist, sah demgegenüber nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten als wahrscheinlich an. Er stützte entgegen der Einlassung des Angeklagten sein Gutachten u.a. darauf, daß der Angeklagte ihm in der Exploration erklärt habe, er habe selbst letztlich nicht an das Bestehen einer lesbischen Beziehung des Opfers zu Frau EM geglaubt. Das Landgericht ist diesem zweiten Gutachten gefolgt und hat damit auch die angebliche Erklärung des Angeklagten bei der Exploration als wahr behandelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat seine Überzeugung von der Wahrheit dieser innerlichen Tatsache ersichtlich auf die Mitteilung des Sachverständigen Prof. Dr PB gestützt.
Die Revision bemängelt mit Recht, daß dies ohne eine förmliche Vernehmung Prof. Dr. PeEEEENEB als Zeugen und ohne die nach § 59 StPO vorgeschriebene Vereidigung nicht statthaft gewesen sei. Es handelte sich insofern nicht um eine vom Sachverständigen gerade aufgrund seiner besonderen Sachkunde festgestellte Befundtatsache, die er als einen Teil seines Gutachtens vermitteln konnte, sondern um eine sog. Zusatztatsache, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich war und die auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und Beweismitteln feststellen konnte (BGHSt 13, 3; 18, 108; 20, 166). Über diese Tatsache durfte der Sachverständige, wenn er insoweit Erkenntnisquelle sein sollte, nur als Zeuge
Auskunft geben und war als solcher auch zu vereidigen. Der Meinung der Bundesanwaltschaft, der von den Beteiligten erklärte Verzicht auf die Vereidigung des Sachverständigen habe sich auch auf seine Zeugenrolle erstreckt und sei im Sinne des § 61 Nr. 5 StPO erheblich gewesen, kann der Senat nicht folgen. Nach dem Protokoll ließ das Gericht beide Sachverständige nach § 79 StPO, also nur hinsichtlich ihrer Sachverständigenrolle, unvereidigt.
Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Er führt auf die zulässig erhobene Rüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Schumacher Wwillms Kirchhof
Meyer Buddenberg