Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 28.01.1977 – 2 StR 460/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 460/76 BESCHLUSS un
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans Gunter B (EEE aus VER, zeboren ar EEE 1947 in AU,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
VE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 25. März 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte und seine Ehefrau sind wegen an ihren Pflegekindern begangenen Sittlichkeitsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Jedem von ihnen war ein Pflichtverteidiger beigeordnet gewesen. Am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist (1. April 1976) ging beim Landgericht ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Ehefrau des Angeklagten, Rechtsanwalt IB GEB, ein. In ihm erklärte er bezüglich der verurteilten Ehefrau Rechtsmittelverzicht, bestellte sich gleichzeitig zum Wahlverteidiger des Angeklagten und legte für diesen Revision ein. Am 7. April 1976 hob der Kammervorsitzende die Beiordnung beider Pflichtverteidiger auf und begründete die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt LEE damit, daß dieser nunmehr der Wahlverteidiger des Angeklagten sei. Dabei nahm er auf § 146 StPO Bezug und verwies ferner darauf, daß für die Verteidigung der Ehefrau des Angeklagten durch einen Pflichtverteidiger kein Bedürfnis mehr bestehe, nachdem das Ver-
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fahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen sei. Durch einen fristgerecht eingegangenen Schriftsatz
begründete Rechtsanwalt LU die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel muß als unzulässig verworfen werden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet worden ist (vgl. den in BGHSt 26, 367 ff = NJW 1976, 1902 f veröffentlichten Beschluß des Senats).
Als Rechtsanwalt LEE in seiner Eigenschaft als Wahlverteidiger des Angeklagten Revision einlegte, war er noch der Pflichtverteidiger von dessen Ehefrau. Seine Beiordnung wurde erst später zurückgenommen. Der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht hatte nicht das Ende seiner Pflichtverteidigerbestellung zur Folge, ganz abgesehen davon, daß diesem "Verzicht" mangels einer Ermächtigung zur Abgabe einer dahingehenden Erklärung keine Wirkung zukommen konnte (§ 302 Abs. 2 StPO). Das gegen die Ehefrau des Angeklagten ergangene Urteil ist deshalb erst durch Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist rechtskräftig geworden. Daher stellt
sich bezüglich der Revisionseinlegung nicht die Frage,
ob ein Rechtsanwalt bereits dann kein "gemeinschaftlicher Verteidiger" (§ 146 StPO) ist, wenn er erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gegen einen von ihm verteidigten Tatbeteiligten in einem getrennten Verfahren für einen weiteren Tatbeteiligten tätig wird (so LG Memmingen, NJW 1976, 252; LG Hannover, NdsRpfl 1976, 23).
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sionseinlegung enthält. Da letzteres nicht verneint werden kann, ist die Beantwortung der Frage entscheidungserheblich.,
ligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig geworden ist (BGH aa0; vgl. ferner OLG Stuttgart,
JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NIW 1976, 250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPo, 33. Aufl., § 146, Ränr. 7). Wie der Senat
Verfahren deren &leichzeitige Anhängigkeit voraussetzt, Ob die Vorschrift auch in Fällen gilt, in denen ein Rechtsanwalt erst Jahre, nachdem der von ihm früher
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schieden zu werden. Denn das Verfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten war, als Rechtsanwalt Li 0] dessen Verteidigung übernahm, noch nicht abgeschlossen. In einem solchen Fall kann aber das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Verteidigung auch
für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Verurteilung des früher verteidigten Tatbeteiligten nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung des § 146 StPO widerspricht hier auch nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Treupflicht eines Anwalts über die Beendigung seines Mandats fortdauert. Er darf Umstände, die ihm der frühere Mandant anvertraut hat, nicht gegen dessen Interessen verwerten, auch wenn ihre Bekanntgabe von Vorteil für einen anderen von ihm verteidigten Tatbeteiligten wäre. Die Gefahr, daß er von den auf diese Weise erlangten Kenntnissen in dem noch anhängigen Verfahren jedenfalls unbewußt Gebrauch macht, ist stets gegeben. Kommt es dazu, so kann man die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen des bereits rechtskräftig Abgeurteilten nicht als rein theoretisch und deshalb für
§ 146 StPO als unbeachtlich bezeichnen. Allein schon die Zahl der Fälle, in denen der Verurteilte eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten anstrebt, spricht dagegen. In nicht seltenen Fällen würden ferner rechtskräftig Freigesprochene besorgen müssen, daß die Staatsanwaltschaft aufgrund der von dem Verteidiger im Verfahren gegen den anderen Tatbeteiligten eingeführten Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ihren Ungunsten (§ 362 Nrn. 1 und 2 StPo) beantragen werde. Die Befürchtung derartiger Interessenkonflikte könnte zudem manchen
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Verteidiger in dem zweiten Verfahren zu einer weniger tatkräftigen Verteidigung als sonst veranlassen. Eine noch größere praktische Bedeutung als bezüglich der Wiederaufnahmeverfahren kommt dem Problem im Hinblick auf die Vollstreckungsverfahren zu. Hier könnten sich die durch den Verteidiger zur Kenntnis der Justizbehörden gelangten, den Verurteilten belastenden Tatsachen bei einigen der nachträglichen Entscheidungen zu dessen Nachteil auswirken. Angesichts dieser vielfältigen Möglichkeiten von Interessenwiderstreiten wäre es verfehlt, dem Gesetzgeber zu unterstellen, daß er den Anwendungsbereich des § 146 StPO auf die Fälle gleichzeitiger, wenn auch getrennter Strafverfahren beschränken wollte. Aus demselben Grund stellt die hier vertretene Auslegung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung dar.
Angesichts der danach erforderlichen Verwerfung der Revision erübrigt sich eine besondere Zurückweisung von Rechtsanwalt LEW. Denn ihr könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt würde.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer
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