Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 02.11.1977 – 2 StR 498/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 498/77 BESCHLUSS Lift E in der Strafsache gegen
die berufslose Heike Maria K aus FEB - KO, geboren an EEE 1960 in Z
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1977 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. November 1976 wird als unzulässig verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Rechtsmittel muß als unzulässig verworfen werden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 166 StPO einrelegt und begründet worden ist.
Rechtsanwalt DEM hat in der Hauptverhandlung den früheren Mitangeklagten Bol vertreten, der - mit einer
Ausnahme - an allen Straftaten, wegen deren die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, beteiligt war. Unmittelbar nach
der Urteilsverkündung hat der Mitangekiagte Bei auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Die rechtskräftige Beendigung des gegen ihn gerichteten Verfahrens steht der Anwen-
dung des § 146 StPO nicht entgegen (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt
26, 367, 370 f; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1977 - 2 StR 460/76 -).
Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg