Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 23.08.1978 – 2 StR 313/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 313/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Transportarbeiter Michael S «EBD aus ve, dort geboren am 0] 1955,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

-2- LI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1978 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Oktober 1977 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel muß als unzulässig verworfen werden, weil es ein gemeinschaftlicher Verteidiger (im Sinne des § 146 StPO) eingelegt und begründet hat.

Rechtsanwalt RED ist bereits vor der Mandatserteilung durch den Angeklagten für den Tatbeteiligten wg» tätig geworden, so am 15. Februar 1977 im Polizeipräsidium und am folgenden Tag vor dem Haftrichter. Aus dem gegen WEB ersangenen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Wiesbaden vom 30. August 1977 ergibt sich, daß dieser unter anderem im Januar 1977 einen am Kauf von Heroin und Amphetamin Interessierten in die Wohnung der Maritta ve gebracht hat, die für eine Drogenhändlergruppe Betäubungsmittel verwahrte. Im vorliegenden Verfahren wird dem Angeklagten Schouler zur Last gelegt, dieser Gruppe, und zwar auch noch zu jener Zeit, angehört zu haben (S. 10 bis 12, 20, 23, 43 bis 45, 52 und 53 UA).

Daß vi in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist und das gegen ihn ergangene Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat, bewirkt nicht den Ausschluß des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 370 f und BGH, Beschl. vom 28. Januar 1977 - 2 StR 460/76 Ferner kommt es nicht auf den Umfang der Tätigkeit von Rechts-

anwalt Re fir vB an (vel. den zur Veröffentlichung

vorgesehenen Beschluß des BGH vom 21. Juni 1978 - 1_BJs EL Schließlich steht der Anwendung des § 146 stpo TB 152/7

nicht entgegen, daß Rechtsanwalt Ri nicht wanı- sondern Pflichtverteidiger des Angeklagten ist (BGH NJW 1978, 384),

Schumacher Kirchhof Müller Mayer Meyer