Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 13.01.1977 – 5 StR 718/76

5. Strafsenat

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5_ StR 718/76 S 4:77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Erich Li aus veoEEm. geboren an ED :5.: ir rem (Ukraine),

zur Zeit einstweilen untergebracht

wegen Unterbringung

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.Januar 1977 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an die Schwurgerichtskammer beim Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat.

Gründe§

Die auf § 338 Nr.7 StPO gestützte Rüge hat Erfolg. Aus den dienstlichen Erklärungen der Richter ist kein unabwendbarer, nicht voraussehbarer Umstand ersichtlich, der die Überschreitung der in § 275 Abs.1 Satz 2 StPO bezeichneten Fünfwochenfrist gerechtfertigt hätte.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte