Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 23.11.1976 – 1 StR 704/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 704/76 BESCHLUSS 23.1.

in der Strafsache

gegen

den Diplomforstwirt und Bürgermeister Karl Georg B > aus Gr, zeboren am WE. EEE 1925 ir KU,

wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Juli 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.

Zur Einzelstrafe weger falscher uneidlicher Aussage hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1976 ausgeführt:

"Gegen die Strafzumessung bestehen jedoch insofern Bedenken, als die Strafkammer bei der Bemessung der wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB verhängten Strafe nicht auf die Vorschrift des § 157 StGB

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eingegangen ist. Sie hat zwar angenommen, daß sich der Angeklagte in einer Konfliktslage befunden habe, weil

er die vorangegangene Falschbeurkundung habe vertuschen wollen. Aus der nachfolgenden Erwägung, daß es ihm zuzumuten gewesen wäre, das zu erwartende Gerede in der Öffentlichkeit hinzunehmen (S. 30 UA), ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer möglicherweise nur diesen Konflikt in Betracht gezogen hat. Es liegt aber nahe, daß der Angeklagte zumindest auch deshalb vor Gericht falsch ausgesagt hat, weil er die Gefahr einer Bestrafung von sich abwenden wollte. Daß sich der Angeklagte, der eine strafbare Falschaussage bestritten hat (S. 24 UA), auf eine solche Konfliktslage nicht berufen hat, ist ohne Bedeutung. Das Gericht muß sich vielmehr davon überzeugen, daß jener Beweggrund nicht vorgelegen hat, wobei im Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist. Es kann nach den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 157 StGB übersehen hat und daß sie bei Beachtung dieser Bestimmung gegen den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage eine mildere Strafe verhängt und eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Er hält es für angezeigt, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe wegen der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) mit beeinflußt

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worden ist, und da der Tatrichter bei der Neufest-

setzung der Strafe auch für die Bemessung des Tagessatzes freie Hand haben soll.

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und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert,

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