Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.12.1979 – 4 StR 488/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 488/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tankstellenpächter Wilhelm S EB aus UP, geboren am. EEEEEEEEP 1959 in Mammmm,
wegen fahrlässiger Tötung
6?
Der U, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Er. folg.
Für den ab Camberg beginnenden Abschnitt der Fahrt mit dem fremden Pkw hat das Landgericht nach Anhörung zweier Sachverständiger die Frage, ob der Angeklagte aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe schuldunfähig war, verneint, Die Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Das Landgericht hat - dem Gutachten Dr. Temp folgend - festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer leichten hirnorganischen Schädigung litt. Offensichtlich beiden Gutachtern folgend, geht es ferner davon aus, daß die Handlungsweise des Angeklagten von dem Zeitpunkt an, zu dem ihn bei Cup Polizeibeamte anzuhalten versuchten - die alsdann auch die Verfolgung des fliehenden Angeklagten aufnahmen -, durch den Affekt der Angst "beherrscht" wurde (UA 23, 25). Es stellt fest, daß der Angeklagte aufgrund seiner Hirnschädigung die "zugespitzte affektbeladene Situation nicht mehr zu meistern vermochte". Hieraus folgert es, jedoch ohne weitere Begründung: "Das Zusammentreffen des starken Affektes Angst mit der vorgegebenen hirnorganischen Beeinträchtigung führte deshalb zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit".
Damit wird das Landgericht der Feststellung, der Angeklagte habe die Situation nicht mehr zu meistern vermocht, jedoch nicht gerecht. Diese legte nahe, die Möglichkeit einer fehlenden Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB eingehend zu prüfen, zumal der Sachverständige Dr. KB in seiner gutachterlichen Wertung zu einem solchen Ergeb-
nis gekommen war.
Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß zur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, nach einer etwa gegebenen Einsicht zu handeln, nur erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war.
Da das Landgericht ohne Rechtsfehler das ganze Tatgeschehen als eine Handlung gewertet hat (BGH, Beschluß
vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76; Urteil vom
23. August 1979 - 4 StR 292/79 vgl. auch Hürxthal, DRiZ 1979, 149 zu Nr. 8 m.w.Nachw.), war das gesamte Urteil aufzuheben.
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