Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 19.10.1976 – 5 StR 494/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AP: M.#

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Blumenbinderin Ursula D GEB zu: Hg. dort geboren am EB 1333,

wegen Diebstahls

m

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin @9 aus rn. Rechtsanwalt ww aus x

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

13.April 1976 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Mit der Revision macht die Staatsanwaltschaft lediglich geltend, das Landgericht habe § 21 StGB zu Unrecht angewendet und die Strafe zu gering bemessen. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensbeschwerden

a) Die Revision rügt Verletzung der 8§ 261, 250 StPO. Die angefochtene Entscheidung gehe wiederholt auf ein Gutachten der Nervenärztin Dr.v.HgB ein, das diese in einem früheren Strafverfahren gegen die Angeklagte erstattet habe. Im jetzigen Verfahren sei die Ärztin jedoch nicht gehört worden. Deshalb hätte das Landgericht auch nicht auf ihr Gutachten zurückgreifen dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Das frühere Gutachten der Dr.von HB wurde nämlich durch den Sachverständigen Dr .v> in zulässiger Art und in zulässigem Umfang in die jetzige Hauptverhandlung eingeführt. Diesem Sachverständigen wurde schon bei der Auftragserteilung das Gutachten der Frau von HB als tatsächlicher Anknüpfungspunkt bezeichnet. Ihn benutzte der Sachverständige Dr.MED bereits in seinem schriftlichen Gutachten als Befundtatsache. In der Hauptverhandlung setzte er sich während der mündlichen Erstattung seines Gutachtens eingehend mit dem früheren Gutachten auseinander, kam dabei übrigens zu einem anderen Ergebnis, als die Sachverständige im vorangegangenen Verfahren.

Aus alledem folgt, daß der gehörte Sachverständige das frühere Gutachten nur als Tatsachenunterlage verwendete, die ihm zur Erstattung seines eigenen Gutachtens diente. Beide Gutachten betrafen denselben Fachbereich. Dr .M@EB Konnte sich aufgrund seiner Sachkunde kritisch

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mit dem früheren Gutachten auseinandersetzen, und er tat das auch. Daß er hierbei auf den wesentlichen Inhalt des früheren Gutachtens zurückgriff, liegt auf der Hand und wird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt. Tatsachen solcher Art, die der Sachverständige als Unterlagen

seines eigenen Gutachtens in der Hauptverhandlung vorträgt, darf das Gericht in diesem Rahmen der Urteilsfindung zugrunde legen (BGHSt 9,292,293,294 mit Rechtsprechungshinweisen, vor allem auf BGH in GA 1954,119).

b) Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zu hören. Wie die Revision selbst vorträgt, standen die Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen Dr.M@B auser Zweifel; sein Gutachten war erschöpfend. Demnach hatte der Sachverständige der Strafkammer die erforderliche Sachkunde vermittelt, damit diese in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen des § 21 StGB entscheiden konnte.

Das hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise getan. Das Urteil gibt nicht nur die Ergebnisse des mündlich erstatteten Gutachtens wieder, sondern auch die wesentlichen Anknüpfungspunkte und setzt sich hiermit eingehend auseinander. Die Urteilsausführungen erweisen, daß die Strafkammer auf die Hilfe eines weiteren Sachverständigen nicht angewiesen war.

2. Daraus folgt zugleich, daß die Darlegungen zu § 21 StGB auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Landgericht geht davon aus, daß auch "schwere Psychopathien" nur in Ausnahmefällen den seelischen Abartigkeiten i.S. der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden dürfen. Was die Strafkammer hierzu im einzelnen darlegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision führt schließlich unter Hinweis auf § 46 StGB einen Katalog von Strafschärfungsgründen an. Diese sind der Strafkammer indessen nicht entgangen. Das beweisen die besonders ausführlichen Darlegungen zum Lebenslauf, den Vortaten und der Anfälligkeit dieser wiederholt rückfälligen Angeklagten. Die Begründung, mit der das Landgericht bewußt und zweckgerichtet "am untersten Rand des überhaupt Vertretbaren geblieben ist", kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist nicht der Fall. Unvertretbar milde ist die verhängte Strafe, die über der Hälfte der von dem Beschwerdeführer beantragten Strafe liegt, nicht.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte