Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 14.09.1976 – 1 StR 536/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 536/76 URTEIL
= To in der Strafsache gegen den Steinbrucharbeiter Rudolf PD un aus
CU, geboren am B. AEEEEEEED 1937 in CEMEED/ THEMERB- @, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. @EEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Hof vom
4, Juni 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner geschiedenen Ehefrau, zur Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Der Schuldspruch hält den Angriffen der Revision stand.
1, Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte zwei gezielte heftige Messerstiche in die Herzgegend des Tatopfers geführt hat, von denen jeder für
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sich geeignet war, den Tod herbeizuführen (UA S. 13, 14, 9). Aus diesem Vorgehen konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler den - nicht nur möglichen, sondern sogar naheliegenden - Schluß ziehen, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich allein gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
2. Der von der Revision beanstandete Widerspruch liegt nicht vor. Die - allerdings sprachlich mißverständliche - Wendung auf S. 15 des Urteils soll gerade besagen, daß der Angeklagte nicht "nach länger erwogenem Plan" gehandelt hat; das Gericht geht vielmehr zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er sich (spätestens) nach den beleidigenden Worten seiner geschiedenen Frau zur Tötung entschlossen hat (UA S. 8, 14); erst von diesem Zeitpunkt an wird ein "Tatplan" (UA S, 14) und ein "planmäßig abgelaufenes" Tatgeschehen (UA S. 16) angenommen. Ein Widerspruch oder ein sonstiger Denkfehler tritt dabei nicht zutage.
II. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB in der ersten Alternative mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt, da es nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten zu der erheblichen Beleidigung durch seine geschiedene Frau gekommen ist. Ob auch im übrigen ein minder schwerer Fall zutreffend verneint worden ist, kann dahinstehen, weil der Strafausspruch aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
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2. Der Tatrichter hat wegen der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen (§ 21 StGB) und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Aus dem sich danach ergebenden Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten hat er die Höchststrafe für "unbedingt notwendig" gehalten, "um die Schuld des Angeklagten angemessen zu sühnen" (UA Ss. 19).
Diese Erwägung läßt ersehen, daß das Schwurgericht den denkbar schwersten Fall des Totschlags - abgesehen vom besonders schweren Fall des § 212 Abs. 2 StGB - angenommen hat, bei dem Milderungsgründe schlechterdings nicht zu erkennen sind. Das aber läßt besorgen, daß zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das Urteil feststellt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sind, zumal eine Wendung des Urteils (UA S. 19) auch darauf hindeuten könnte, daß aus Gründen der allgemeinen Abschreckung die Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten worden ist (vgl. BGHSt 20, 264, 267).
Der Angeklagte begab sich zwar zur Nachtzeit in angetrunkenem Zustand in die Wohnung seiner geschiedenen Frau; er wußte aber, daß sie gegen 5.30 Uhr vom Nachtdienst nach Hause kommen werde. Sein Anliegen war nicht unvernünftig: er wollte verabreden, wann er seine restlichen Möbel abholen konnte, und wollte sich ferner ein Heizkissen zur Behandlung seiner Magenschmerzen geben lassen (UA S. 7). Die Wohnung war ihm nicht grundsätzlich verschlossen; er hatte vielmehr seine geschiedene Frau und seine Kinder zu Hause weiterhin besucht und
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hatte noch eine Woche vor der Tat seinen Hund zur Pflege dorthin gebracht (UA S. 6). Unter diesen Umständen war die Äußerung der Frau: "Schau daß du fort kommst, du Krüppel, und verreck, daß ich dich nicht mehr seh" (UA S. 8) in hohem Maße unangemessen und herausfordernd. Nach der Tat hat der Angeklagte sein Tun sofort bereut, hat sich um das Opfer bis zum Abtransport ins Krankenhaus bemtiht und gehofft, daß seine Frau gerettet werden könne (UA S. 9).
Ob das Schwurgericht diese Umstände bei der Strafzumessung gewürdigt hat, läßt das Urteil nicht erkennen. Das aber wäre erforderlich gewesen, um die Verhängung der Höchststrafe an den Besonderheiten des Falles verständlich zu machen (vgl. BGH MDR 1954, 495, 496; BGH bei Dallinger, MDR 1967, 898; BGH, Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76; zur Höchststrafe BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75).
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen