Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 1 StR 196/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 196/78 BESCHLUSS Ye.
in der Strafsache
gegen
den Diplomvolkswirt Dr. Helmuth W Ein» aus BEE, geboren am GB. EEE» 1922 in AD,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
VIO
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. wei» wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1977 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat keinen besonders schweren Fall des Betruges angenommen; sie hat innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB "unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die gesetzlich zulässige Höchststrafe von fünf Jahren Freiheits-
strafe für erforderlich und schuldangemessen" gehalten (UA S. 25).
Diese Erwägung läßt erkennen, daß der Tatrichter den denkbar schwersten Fall des Betruges - abgesehen vom besonders schweren Fall des § 263 Abs. 3 StGB - angenommen hat, bei dem Milderungsgründe schlechterdings nicht zu ersehen sind; das aber läßt besorgen, daß zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das Urteil feststellt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1976 - 1 StR 536/76). Immerhin hebt das Urteil selbst hervor, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, Teile des objektiven Sachverhalts eingeräumt hat und keinen finanziellen Nutzen aus seiner Straftat gehabt hat (UA S. 23). Die strafschärfende Erwägung, daß er das seinem akademischen Grad entgegengebrachte Ansehen ausgenutzt habe, wird nicht durch Feststellungen gestützt, daß er bei der Werbung für seine KB KC durch die Firma AWÄ seinen akademischen Grad habe eingesetzt oder einsetzen lassen.
Im übrigen macht das angefochtene Urteil nicht eindeutig klar, ob der dem Angeklagtem anzulastende Schuldumfang in Höhe der tatsächlich eingezahlten Kommanditanteile von 656.250,-- DM oder in Höhe der gezeichneten Anteile von 2.807.000,-- DM angenommen worden ist. Unklar bleibt auch, ob mit der Wendung, der Angeklagte habe "ohne Einsatz nennenswerter Eigenmittel Millionenbeträge auf Kosten Dritter an sich bringen" wollen (UA S. 24), der Betrag gemeint sein sollte, den die Klinikum KG nach Abschluß der geplanten Bauarbeiten an die Bauinvest AG bezahlen sollte (UA S. 15); sollte das gemeint sein, dann fehlte es an Jeder Darlegung zur Frage der Stoffgleichheit.
Der Strafausspruch muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Was die Revision zum Schuldspruch vorträgt, zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Daß Cie Ke Kc mehr Provisionen an Lesuuee bezahlen Konnte als die 85 Kommanditisten an Einlagen eingezahlt hatten, erklärt sich zwanglos aus der Vorfinanzierung von Einzahlungsansprüchen durch die Hgp-Bank (UA Ss. 11); der Vortrag der Revision, die Provisionen seien ohne Wissen und gegen den Willen des Angeklagten gezahlt worden, steht im Gegensatz zu der Feststellung, der Angeklagte habe die an die Firma. Au@ (tatsächlicher Inhaber: Te - v1 s. 10) gezahlten Provisionen "eingeraumt" (UA S. 19). |
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