Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 25.08.1976 – 2 StR 336/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 336/76 BESCHLUSS ır.2ı%
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ali K EB zu: CE, geboren am EEE 1941 in ME Türkei,
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/ Main vom 14. März 1975, soweit es ihn betrifft,
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Totschlag,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In : diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag und wegen unerlaubten Erwerbs einer Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten zehn Tagen verurteilt. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe wegen unerlaubten Waffenerwerbs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch können die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Totschlag und demzufolge auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Das Schwurgericht wendet, soweit der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist, das seit dem 1. Januar 1975
geltende Recht an und geht demgemäß nach den §§ 212, 27
Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB 1975 von einem Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren drei Monaten aus;
bei der Strafzumessung führt es aus, "daß die auszusprechende Strafe die gesetzliche Mindeststrafe nicht erheblich übersteigen sollte" (UA S. 49), und setzt dann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fest. Dabei läßt
das Schwurgericht indessen außer acht, daß die Mindestfreiheitsstrafe nach altem Recht milder war als die jetzige Mindeststrafe: sie betrug gemäß den §§ 212, 49 Abs. 2, 4uu Abs. 3 StGB aF nur ein Jahr und drei Monate. Da das Schwurgericht die zu verhängende Freiheitsstrafe ausdrücklich an der Mindeststrafe ausrichtet - die Freiheitsstrafe soll die Mindeststrafe "nicht erheblich" übersteigen -, muß hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975 das alte Recht angewendet werden. Auf Grund der Erwägungen des Schwurgerichts kann der Senat auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Schwurgericht, hätte es dies beachtet, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer