Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 12.08.1976 – 2 StR 446/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 446/76 BESCHLUSS AN.
in der Strafsache
gegen
den Pflasterer Karl-Heinz Robert FT EB , ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE 1542 in Zac Kal,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom
4. Mai 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch greift sie durch. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er die als Körperverletzung bewerteten Schläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Kopf und in die Magengegend des Opfers erst beging, nachdem ihm von dem verletzten Zender ein Tritt ins Gesäß versetzt worden war.
Es mißt jedoch dem Tritt ins Gesäß "keine gravierende Bedeutung" zu, weil dieses Verhalten wieder die Reaktion auf das heftige Zurückstoßen Zenders durch den Angeklagten gewesen sei, ohne jedoch weiter auf die vorausgehende Auseinanderset-
zung einzugehen, Das begründet den Verdacht, daß die Strafkammer in Nichtachtung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten übersehen hat, daß das heftige Zurückstoßen möglicherweise nur eine Abwehrhandlung gegen einen ungerechtfertigten Angriff ZW war, der dem Angeklagten die Wegnahme der Handtasche seiner Frau vorgeworfen und ans Bein getreten hatte.
Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die unklaren Ausführungen der Strafkammer zur Bewertung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht besonders eingegangen zu werden. Bei der neuen Entscheidung sollte insofern beachtet werden, daß zwischen der Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Strafrahmenbestimmung nach § 49 StGB und dem Gesichtspunkt der Strafzumessung gemäß § 46 StGB innerhalb des danach zu beachtenden Strafrahmens zu unterscheiden ist. Der Tatrichter muß sich eindeutig darüber aussprechen, ob er von der durch § 21 StGB gewährten Milderung Gebrauch gemacht hat.
Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöf-
fengericht zurückverwiesen.
Schumacher
Müller
Willms Kirchhof
Buddenberg