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BGH Beschluss vom 13.11.1984 – 1 StR 693/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 693/84 BESCHLUSS

1.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang Peter Emm aus DE Bi, zeboren am ME 1960 in Sc zur

Zeit in Haft,

den Monteur Andreas C EEE zus oil 5 | EEE geboren om MEERE 1962 in SCHE (Susoslawien),

- Sachbezeichnung: TB u.a. -

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1984 gemäß § 319 Abs. 2 bis 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten em und CO wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Land-

serichts zurückverwiesen,

3, Die weitergehenden Revisionen der Ange-

klagten werden verworfen.

Gründe?

1. a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch zum Nachteil des Dieter Roms YEit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,

Der ursprünglich von Ep und CB zusammen mit dem früheren Mitangeklagten nie sti11- schweigend vereinbarte Tatplan ging nur dahin, dem Inder Daljit Si@® nit Gewalt und ohne Bezahlung

Pe

Haschisch wegzunehmen (UA S. 14, 34), Als man in Verfolgung dieses Planes schließlich gewaltsam

in dessen Zimmer eingedrungen war, wandte sich Lichtenberg nach vergeblicher Suche nech Haschisch überfallartig gegen den im Zimmer schlafenden res (UL S. 32), verlangte Haschisch oder Geld und warf ihn, als er in seinem betrunkenen Zustand nicht reagierte, auf den Boden, schlug ihn mit einer Bierflasche und wiederholte seine Forderung ohne Erfolg, worauf Cl und Eh zusemmen mit dem Inder das Zimmer verließen (UA 5. 17, 18).

Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung der Angeklagten Ei und Ch vegen des Überfalls auf R@Mmk weder als Mittäter noch Als Gehilfen. Zwar waren beide mit dem Überfall einverstanden (UA S. 18), doch geht die Strafkammer insoweit schon nicht darauf ein, daß auch ein nachträglich erzieltes Einverständnis über die Ausweitung eines ursprünglichen Tatplans gegenseitig sein muß; bloße einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat des anderen genügt nicht (BGH, Urteil vom 11. September 1975 - k StR 369/75; RGSt 35, 1%, 17). Im übrigen muß auch der später eintretende Mittäter oder Gehilfe einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (vgl. BGHSt 2, 129, 130; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14, 155 BGH GA 1977, 14h, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, A446; BCH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/§ 8h). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die bloße Mitanwesenheit bei der Tatbegehung kann nur dann als

u.

Beteiligung in der Form der §§ 25 Abs. 2, 27

Abs. 1 5tGB angesehen werden, wenn nach den Willen des Beteiligten die Tat psychologisch gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens des Tatgenossen,

sei es durch Abschreckung möglichen Widerstandes (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH, Urteil vom 10. August 1976 - 1 StR 288/76). Mehr als bloße Kenntnis und Billigung des Überfalls auf Team durch die am Tatort anwesenden Angeklagten Eize und Ca wird jedoch vom Landgericht nicht festgestellt.

Da insoweit auch in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, beschränkt der Senat den Schuldspruch auf den versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher - weil von mehreren gemeinschaftlich begangener - Körperverletzung zum Nachteil des Daljit Si».

ob) Diese Beschränkung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten Ele und CB verhängten Strafen.

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2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Antrassschrift des Generalbundesanwalts vom 2h, Oktober 1984 verwiesen.

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Schikora Foth