Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 10.04.1979 – 4 StR 81/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_81/79 URTEIL

in der Strafsache gegen

. Hartmut KO „aus De,

geboren am . EEEEEEB 1957 in Co,

. den Arbeiter Werner HB aus Bei,

geboren am. EEE 1953 in Wo iii,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht EB in der Verhandlung,

Bundesanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten KEMR und die Revision des Ange-

klagten HB werden verworfen.

Der Angeklagte HP hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KIM wegen Diebstahls sowie wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tat-

einheit

klagten einheit

mit gefährlicher Körperverletzung und den Ange-H@B wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tatmit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen

zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Angeklagte rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte HB in unzulässiger Weise .(§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) auch Ver-

letzung

des Verfahrens.

1. Die Revision des Angeklagten Km

Bedenken bestehen allein hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Falle FW.

Nach den Feststellungen des Landgerichts "war es allen Angeklagten klar", was mit Fuest geschehen sollte. Als FOR von SEREEEB einen Schlag auf den Kopf erhielt und zu Boden fiel, waren die Angeklagten KB und Hp "zum Austreten etwas abseits gegangen und traten erst wieder zu der Gruppe, als FB schon auf dem Boden lag". KEEEB sei keinesfalls so weit entfernt gewesen, daß er nichts mitbekommen und er sich schon allein durch diese Entfernung von der Tat distanziert hätte (UA S. 17).

Die daran geknüpfte rechtliche Würdigung der Strafkammer (vgl. UA S. 19) übersieht indessen, daß mit diesen

Feststellungen die Voraussetzungen einer Mittäterschaft h nicht ausreichend dargetan sind. Die bloße Kenntnis,

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ja selbst die Billigung des Überfalls genügt für die Annahme einer Mittäterschaft noch nicht (BGH, Urteil vom

11. September 1975 - 4 StR 369/75); das muß vor allem gelten für die Mittäterschaft an einer Körperverletzung, da diese nicht notwendigerweise zum Tatablauf eines Raubs gehört. Die bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten

die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 54, 152, 153; BGH MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 10. August 1976 - 1 StR 288/76). Feststellungen in dieser Richtung sind bisher nicht eindeutig getroffen; sie waren hier aber umso mehr geboten, als der Angeklagte KEEEB sich auch im Fall Beliie, in welchem er freigesprochen wurde, vor der Tathandlung abgesetzt hatte, weil er "mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte" (UA

S. 15). Daß der Angeklagte später 100,- DM von der Beute erhielt, muß bei dem festgestellten Tathergang keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag darstellen. Insoweit kommt eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.

Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen Mittäterschaft im Falle FB verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Diebstahl in einem besonders schweren Falle ausgesprochene Strafe wird von dem Erfolg der Revision im Falle FEB ersichtlich nicht berührt. Der Hinweis auf das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen des § 48 StGB ist zwar knapp, aber ausreichend.

2. Die Revision des Angeklagten Heiß

Die Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter findet in der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen noch eine ausreichende Stütze.

Heiß war, zudem als der einzige Erwachsene, der "spiritus rector des Ganzen, ohne den nichts gelaufen wäre" (UA S. 23). Bezeichnenderweise war auch er es, dem Ba@ und FreiiiB die gesamte Beute aus den beiden Überfällen aushändigten und der dann das Geld von sich aus unter die übrigen Beteiligten, ausgenommen KB, verteilte. Schließlich hatte er auch bei seiner polizeilichen Vernehmung Einzelheiten der beiden Taten geschildert und von sich aus erklärt, daß "alle gemeinsam gehandelt" hätten (UA 16).

Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war seine Revision zu verwerfen.

Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt