Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 29.07.1976 – 4 StR 702/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 702/75 BESCHLUSS 29:7:36
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Klaus-Peter HE , zur zeit unbekannten Aufenthalts, geboren an EB 1951 in
FEN »
wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 240, 22, 27, 223, 52) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr
Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten (schweren) räuberischen Erpressung wird von den Feststellungen nicht getragen.
Nach Bl. 17, 18 der Urteilsgründe konnte nicht festgestellt werden, daß auch der Beschwerdeführer Hogrebe "diesen Vorgang beobachtet habe", d.h. also die Wette zwischen SEE und dem Mitangeklagten POEEEED sowie die betrügerischen Manipulationen, mit denen 0] mit Hilfe des Mitangeklagten DE den SEEEEEEED un seine 800,- DM bringen wollte. Die Strafkammer ist lediglich davon überzeugt, "auch ihm" (Hogrebe) sei "bewußt" gewesen, "daß auf die Art und Weise, wie er und seine Mitangeklagten Jetzt gegen SCHERE vorgingen, dieser zur Begleichung einer angeblichen Wettschuld nicht gezwungen werden durfte". Dementsprechend heißt es dann auch bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Beschwerdeführers: "Mag dieser auch nicht gewußt haben, wie es bei der Wette zugegangen war, so war er sich aber doch bewußt, daß man durch ein der Freiheitsberaubung nahekommendes Verhalten und auch nicht durch Schläge den vermeintlichen Verlierer der Wette zum Zahlen zwingen durfte" (UA Bl. 24).
Hat aber der Beschwerdeführer, wovon bei dieser Sachlage zu seinen Gunsten auszugehen ist, tatsäch-
lich angenommen, SB habe seine Wette verloren, und war er deshalb der Ansicht, dieser schulde Pop die 800,- DM, so wollte er sich und die übrigen Mitangeklagten nicht "zu Unrecht" bereichern im Sinne des
§ 253 StGB. Er hat dann - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - nur zu einer versuchten Nötigung Beihilfe geleistet.
Da eindeutige Feststellungen insoweit von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, daß der Beschwerdeführer der Beihilfe (nur) zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit, nach den Urteilsfeststellungen zu Recht angenommener, vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen; es ist auszuschließen, daß der Beschwerdeführer sich bei einem entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung im Falle einer Bestrafung
wegen Beihilfe zu einer auf öffentlicher Straße be-
gangenen räuberischen Erpressung kommt es nicht mehr an.
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