Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.10.1978 – 4 StR 571/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
uf
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 571/78 BESCHLUSS LE An.
in der Strafsache
gegen
Reinhold S GEEEEEEEEENED | zus LE, dort geboren am Emm» 1955,
wegen versuchten Mordes u.a.
uf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23, November 1978 gemäß § 549 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14, Juli 1978
4, im Schuldspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist;
2, insoweit im Strafausspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, |
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
uf
Gründez?:
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 9 der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von neun Jahren verurteilt, aus dieser und anderen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren gebildet und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
4. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Oktober 1978 genannten Gründen nicht durch.
2, Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Mordes Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, als er die Straßensperre vor dem Ort Hofheim durchbrach, den Tod des Polizeibeamten Ge zwar nicht "wollte" (im Sinne eines direkten Vorsatzes), aber als Folge seines Verhaltens einverständlich hinnahn; es hat dabei seinen alleinigen Beweggrund, sich der Festnahme zu entziehen und sich seine Freiheit zu erhalten, als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet. Insoweit können jedoch die Ausführungen jedenfalls zum subjektiven Bereich nicht als ausreichend angesehen werden.
Mord ist - im Gegensatz zum Totschlag - die besonders verwerfliche vorsätzliche Tötung. Der gesteigerte Vorwurf, der die schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung des Verbrechens derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die zur Steigerung des Vorwurfes führen; insbesondere muß er die Umstände kennen, welche seine Beweggründe als "niedrig" erscheinen lassen (BGHSt 6, 329, 331). Soweit dabei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Holtz, MDR 1977, 637 £.» und 4 StR 143/76 vom 27. April 1976). Das Bewußtsein eines Mißverhältnisses zwischen Tatanlaß und Taterfolg, das den Beweggrund zum niedrigen macht, versteht sich ebensowenig von selbst, wie die Fähigkeit zur gedanklichen Erfassung und willensmäßigen Steuerung gefühlsmäßiger und triebhafter Impulse (BGH, 1 StR 764/76 vom 21. Dezember 1976). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung, daß der Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt gewesen sei, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, 3 StR 191/76 vom 29. Juni 1976; vgl. auch BGH, GA 1975, 306).
Diese subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Mordes in Form der Tötung aus niedrigen Beweggründen legt das Schwurgericht nicht dar. Darin liegt ein Mangel, der hier auch bei Heranziehung des Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben werden kann. Die Tat war nicht vorgeplant. Der schon seit einiger Zeit von der Polizei
7a
verfolgte Angeklagte näherte sich der Straßensperre nit einer Geschwindigkeit zwischen 75 und 4100 km/h, wobei insoweit zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit an der oberen Grenze ausgegangen werden muß. Erst aus einer Entfernung von 100 mM konnte er erkennen, daß er die Sperre
nur hinter dem Heck des Streifenwagens durchbrechen konnte, daß er dort zur Verfügung stehende Zwischenraum äußerst eng war und daß der Polizeibeamte gerade in diesen Zwischenraum hineinlief. Dieser Abstand reichte nach den Feststellungen des Schwurgerichts zwar aus, un vor dem Beamten anzuhalten, ließ dem Angeklagten aber nur eine Sekunde Überlegungszeit. In dieser Sekunde mußte der Angeklagte jedoch zunächst in seinem Bewußtsein den überraschenden Umstand verarbeiten, daß der Beamte, den er zuvor durch Zeichen mit der Lichthupe gewarnt hatte, ausgerechnet in den Zwischenraun zwischen Dienstwagen und Weidezaun hineinlief. Es versteht sich nicht von selbst, daß es ihm in dem verbleibenden Bruchteil der Sekunde neben seiner Beanspruchung durch die Lenkung des Fahrzeugs noch möglich war, sich alle tatsächlichen Umstände ins Bewußtsein zu rufen, die im Hinblick auf das Mißverhältnis zwischen dem Anlaß seines Verhaltens und
der dadurch heraufbeschworenen Todesgefahr für den Beamten seinen Beweggrund als niedrig im Sinne des 8 211 Abs. 2 StGB erscheinen lassen konnten, und daß er in diesem Augenblick auch seinen gefühlsmäßigen Freiheitsdrang gedanklich beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig steuern konnte.
Da auszuschließen ist, daß insoweit in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche eindeutige Feststellungen 8®etroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus
-6 -
(vgl. BGH vom 29. Juli 1976 - 4 StR 702/75) dahin geändert, daß der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen; 85 ist auszuschließen, daß der Beschwerdeführer sich bei einem entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 9 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen können die für die übrigen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sie durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt worden sind.
Vf
Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfällt auch die Sicherungsmaßnahme (Sperre für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis), da sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhängt (BGHSt 14, 381, 382).
Salger Spiegel ° Hürxthal Ruß Engelhardt