Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 13.07.1976 – 1 StR 307/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_307/76 BESCHLUSS

A317 °6

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Kurt L CHEND , ohne festen

Wohnsitz, geboren am EM 1927 in I, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 13. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Januar 1976

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen B 11 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

2. im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen B 9 und 10 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begangenen) Betrugs entfällt;

3. im Ausspruch über

a) die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe,

b) die gegen ihn in den Fällen B 9 und 10 verhängten Einzelstrafen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. 1. In den Fällen B 11 und 12 wird der Angeklagte freigesprochen.

2. Im Umfange der unter I. 3. ausgesprochenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

In den Fällen B 9 bis 12 ist betrügerisches Verhalten des Angeklagten tatbestandlich bedeutungslos (so BGHSt 14, 38, 44) oder als mitbestrafte Nachtat anzusehen (Dreher, StGB 36. Aufl. § 263 Rdn. 50/51, § 242 Rdn. 26, vor § 52 Ran. 50; Kohlrausch/Lange, StGB 42. Aufl. § 242 Anm. III 2 a). Dieses Verhalten diente der Verwirklichung der Absicht rechtswidriger Zueignung, von der im Falle B5 die Wegnahme, dem Tatbestand des Diebstahls entsprechend, beherrscht sein mußte und beherrscht war. Der Angeklagte ging von vornherein darauf aus, die an den Besitz des Legitimationspapiers geknüpften Rechtspositionen wie der Berechtigte auszuüben. Infolgedessen ist das betrügerische Verhalten nur die Weiterführung des schon vollendeten aber noch nicht beendeten Diebstahls (vgl. BGHSt 6, 67, 68). Diebstahls- und Betrugsschaden fallen zusammen. Auch der Betrugsschaden ist nur den Bestohlenen zugefügt worden (vgl. § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Aus der rechtlichen Würdigung des Senats ergeben sich die von ihm vorgenommenen Eingriffe in das angefochtene Urteil. Es ist im übrigen nicht rechtsfehlerhaft. Die weitergehende Revision des Angeklagten kann deshalb keinen Erfolg haben.

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