Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 16.06.1976 – 2 StR 203/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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R
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 203/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Jean-Pierre L GB zus WEB, geboren
am ER 1946 in FERN Frankreich, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Metzgergesellen Theo Rudi P EEE aus CHE - CO, geboren am EEE 195° in Fuß,
3, den berufslosen Klaus-Dieter PL) EEE aus REN, geboren an GE 1955 in DB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Bundesanwait (EEE
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt iin | als Verteidiger des Angeklagten LER bei der Verkündung,
Justizangestellte EP als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Pi und Pi wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. Oktober 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, im ‚Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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II. Die Revision des Angeklagten IL und die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Pf und Pi werden verworfen.
III. Der Beschwerdeführer If nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten LM wegen - gemeinschaftlichen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,
2. den Angeklagten PR wegen - gemeinschaftlichen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten,
3. den Angeklagten Pi wegen - gemeinschaftlichen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe ohne Erlaubnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.
Außerdem hat es 810 g Heroin und eine Pistole nebst Munition eingezogen.
Die Revision des Angeklagten LM ist unbegründet. Dagegen haben die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie
der Angeklagten PR und Pi} zum Teil Erfolg.
-Lh-
II, Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Ihre tatsächlichen Ausführungen richten sich dagegen, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht auch wegen Vergehens nach der Abgabenordnung verurteilt und bei den Angeklagten Pol und Fi@W nicht § 11 Abs. 4 BetMG angenommen hat.
1. Es kann dahinstehen, ob die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatte, zu der Ansicht der Strafkammer, Heroin werde synthetisch hergestellt und brauche deshalb nicht
eingeführt zu sein, Stellung zu nehmen. Auf einer Vergagung des rechtlichen Gehörs würde das Urteil nicht beruhen. Heroin wird durch Verarbeitung in mehreren Akten aus Rohopium gewonnen (vgl. Römpps Chemielexikon S. 1457). Eine solche Verarbeitung kann auch in der "Bunde: republik stattfinden. Da die Strafkamnmer nicht feststellen konnte, ob das Heroin in oder außerhalb der Bundesrepublik hergestellt worden war, mußte sie zu Gunsten der Angeklagten davon ausgehen, daß es in der Bundesrepublik hergestellt war, daß also Abgaben allenfalls hinsichtlich des Rohstoffes Opium hinterzogen worden waren. Das Heroin ist dann aber nicht mehr dieser Rohstoff, sondern ein Verarbeitungsprodukt. Mithin konnten die Angeklagten sich insoweit nicht mehr einer Abgabenhehlerei schuldig machen, weil diese nur an der hinterzogenen Sache selbst, nicht aber an einem Verarbeitungsprodukt oder einer Ersatzsache begangen werden kann (vgl. BGHSt 9, 137). Die Frage, ob Heroin synthetisch hergestellt werden kann, war unter diesen Umständen belanglos.
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2. Die Aufklärungsrüge gibt nicht die Beweismittel an, die das Gericht noch hätte benutzen können und müssen, und ist daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig (BGHSt 2, 168).
3, Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Strafkammer zum Umfang der Mittäterschaft der Angeklagten PO und Pi@M gehen fehl. Mittäterschaft ist nur gegeben, soweit der Wille der Täter für die Tat und ihre Durchführung übereinstimmt. Nur in diesem Umfang sind die Täter für den Gesamterfolg verantwortlich. Nach den Urteilsfeststellungen ‘hat der Angeklagte L@ mit 850 g 44 %igem Heroin Handel getrieben. Die Strafkammer hat jedoch keine Kenntnis des Angeklagten Pl] feststellen können, daß es sich um eine solche Menge Heroin handelte. 3 BE te sicher nur, daß 200 g Heroin gehandelt werden sollten. Dagegen kannte Pi, als er das Heroin zu Hutchison hinübertrug, in etwa dessen Gewicht (UA Bl. 12). Weil er nach dieser Kenntnisnahme noch die 850 g Heroin dem vermeintlichen Käufer HER üvergap, ist er auch Mittäter hinsichtlich der gesamten Menge. Daß der Angeklagte PER auch mit einem Verkauf von mehr als 200 g Heroin rechnete und damit einverstanden war, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Deshalb durfte sie nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, dem Angeklagten PER nur ein Handeltreiben mit 200 g Heroin zurechnen.
4. Zu Recht rügt die Revision die Ausführungen, mit denen die Strafkammer beim Angeklagten PER einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG verneint. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob ein be-
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sonders schwerer Fall deswegen vorliegt, weil alle
drei Angeklagten als Mittäter Heroin in nicht geringen Mengen abgegeben haben (§ 11 Abs. 4 Nr. 5,
2, Variante). Zwar geht das Abgeben des Betäubungsmittels in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens auf (BGHSt 25, 290). Jedoch fällt dadurch nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG weg (BCH aa0 S. 293). Von wann ab eine nicht geringe Menge Heroin im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge ist bei
200 g Heroin jedenfalls weit überschritten (vgl. BGH,
- Urteil vom 12. Mai 1976 - 2 StR 168/76 -). Im übrigen zählt § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG nur Regelfälle auf, wovon die Strafkammer bei der Würdigung der Tat des Angeklagten LER selbst ausgeht (UA Bl. 11). Schon deshalb ist es fehlerhaft, daß die Strafkammer nicht näher darauf eingegangen ist, ob das gemeinschaftliche.. Handeltreiben unmittelbar nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG als besonders schwerer Fall zu werten ist. Nach alledem kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten PER nicht bestehen bleiben. Weil die Strafkammer den Angeklagten Pi hinsichtlich der Strafzumessung mit dem Angeklagten PEN gleich behandeln wollte, obwohl dieser zu Jugendstrafe verurteilt worden ist, war auch der Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.
Die weitere Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur die Rechtsfehler, die noch auf die Revisionen der Angeklagten dargelegt werden.
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III. Die Revision des Angeklagten L&#B
Die Einzelausführungen wenden sich zum größten Teil unzulässigerweise gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts, Dessen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, daß sie möglich sind. Das ist hier der Fall. Was der Angeklagte im einzelnen in der Hauptverhandlung gesagt, zugegeben oder bestritten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Es ist bei der Prüfung der Sachrüge an die Urteilsfeststellungen gebunden. Die Verfahrensrügen (angebliche Verstöße gegen § 24h Abs. 2, § 267 Abs. 1 bis 3, § 245 StPO) geben nicht die die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen an und sind daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 BetMG angenommen. Dabei hat sie nicht etwa, wie die Revision meint, die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BetMG analog angewandt. Vielmehr hat sie von der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG unmittelbar rechtlich einwandfrei Gebrauch gemacht. Auch die sonstigen Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer nicht unzulässigerweise Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die Einziehung des Heroins ist nach § 11 Abs. 6 BetMG gerechtfertigt. Die Einziehung der Pistole nebst Munition ist ersichtlich nur gegen den Angeklagten Pi ausgesprochen worden.
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IV. Die Revisionen der Angeklagten PB und
Pi
Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung der Schuldsprüche auf die allgemeinen Sachrügen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer. Wie bereits zur Revion der Staatsanwaltschaft erörtert wurde, ist der Angeklagte POEMM des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit 200 g Heroin, der Angeklagte Pi des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit 850 g Heroin schuldig.
Dagegen können die Strafaussprüche gegen beide Beschwerdeführer nicht bestehenbleiben.
Beim Angeklagten PB hat die Strafkammer eine Vorstrafe strafschärfend verwertet. Pi ist durch Urteil des Amtsgerichts in Darmstadt vom 26. Januar 1970 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und am 27. Gkkober 4971 unter Einbeziehung dieses Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt, von denen er "etwa 10 Monate" verbüßt hat. Der Strafrest ist zur Bewährung ausgesetzt und inzwischen erlassen (UA Bl. 3). Diese Strafe durfte nach § 49 BZRG nicht mehr verwertet werden, da sie gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 1.d, 88 45, 34 BZRG im Strafregister zu tilgen war. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren begann mit dem 26. Januar 1970, dem Tag des ersten Urteils, war also schon vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils abgelaufen. Aus diesem Grunde war der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf seine Revision und auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit auch zu seinen Gunsten wirkt, aufzuheben.
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Der Strafausspruch gegen Pi ist schon deswegen aufzuheben, weil die Strafkammer die Angeklagten PER und Pi in der Strafhöhe gleich behandeln will, und für beide "eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten" als notwendige Sühne ansieht. Das läßt bezweifeln, ob die Strafkammer dem wesentlichen Gedanken der Jugendstrafe, wonach die Strafe in erster Linie dem Jugendlichen dienen und nicht nur eine Sühne für das begangene Unrecht sein soll (vgl. BGHSt 15, 2h,), genügend Rechnung getragen hat. Die Aufhebung des Strafausspruchs ergreift auch die Einziehung der Pistole nebst Munition, die auf § 56 Waffengesetz 1972 hätte gestützt werden können.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Buddenberg