Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 12.05.1976 – 2 StR 168/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FE oyg BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

AStA > URTEIL

NTH in der Strafsache

gegen

1. den berufslosen Zadck L WPD zu: FiiiiiiENENB. _ geboren am lB 1935 in TEE / Israel, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Abraham Perez A GB aus DEE:

geboren am EEE 1951 in PEN TG Israel,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms ‘ Baumgarten Dr. Meyer _ Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. April 1975 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Wegen Handels mit Betäubungsmitteln hat die Strafkammer den Angeklagten LEW zu drei Jahren und den Angeklagten Ag zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Besonders schwere Fälle im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG wurden nicht angenommen. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie die Strafkammer zutreffend feststellt, sind 95,2 g Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG. Sie verneint jedoch einen besonders schweren Fall, weil nach den genannten Bestimmungen nur der Besitz, die Abgabe oder die Einfuhr, nicht jedoch der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall sei. Hierbei übersieht sie, daß § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG nur Regelfälle aufzählt. Die Strafkammer wäre deshalb nicht daran gehindert gewesen, hier unmittelbar nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG das

-L-

Handeltreiben als einen besonders schweren Fall zu werten. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Schumacher Willms Baumgarten

Meyer Buddenberg