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BGH Urteil vom 12.05.1976 – 2 StR 133/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _ StR _ 133/76 URTEIL RLC.H

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Joachim GC um zus Oi. geboren ans 1943 in St, zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. November 1975 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Ge-

bühr um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte betrat am Nachmittag des 17. Juli 1974 den Schalterraum einer Bank in Gi richtete seinen Revolver auf zwei dort anwesende Kundinnen und veranlaßte mit dieser Bedrohung die Kassiererin der Bank, ihm einen größeren Geldbetrag auszuhändigen, mit dem er sich entfernen konnte. Das Landgericht hat ihn des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) schuldig befunden und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat außerden seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeoränet,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht nicht näher geprüft hat, welcher Tatbestand des Raubes in Anwendung des § 255 StGB gegeben ist, und deshalb nicht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. hat, kann den Angeklagten nicht beschweren,

Zur Strafzumessung vermißt die Revision Feststellungen über die Frage, inwieweit angesichts der neurotisch eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei ihm die Rückfallvoraussetzungen auch in subjektiver Hinsicht gegeben waren. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die Anwendung des § 48 StGB hier zu keiner höheren Mindeststrafe führen konnte und deshalb ohne sachliche Bedeutung war. Legt man die Strafdrohung des § 239 a StGB mit der Min-

deststrafe von drei Jahren und die Vorschrift des § 49

Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde, so ergibt sich bereits eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Im Übrigen sah es das Landgericht ersichtlich als selbstverständlich an, daß dem Angeklagten die angeführten früheren Straftaten und ihre Ahndung bekannt waren, als er die neue Tat beging. Darauf, ob er das vorhandene Wissen aus Anlaß der Tatbegehung bewußt aktualisierte, kann es für die Anwendung des § 48 StGB nicht ankommen. Wollte man einen in diesem Sinn konkretisierten Vorsatz fordern, so liefe das auf die Begünstigung völlig bedenkenloser, "abgebrühter" Krimineller hinaus, die sich bei derartigen Erwägungen nicht aufhalten und von vornherein nicht geneigt sind, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen.

Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Zwar übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, es sei nur die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt möglich gewesen, daß § 65 StGB wie auch die übrigen diese Maßregel betreffenden Vorschriften erst am 1. Januar 1978 in Kraft treten sollen (Art. 7 des Ges. vom 4. Juli 1969 - BGBl I, 717 - in der Fassung des § 1 des Ges. vom 30. Juli 1973 - BGBl I, 90). Jedoch kam die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der Strafe deshalb überhaupt nicht in Betracht, weil das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen eine erhebliche Schuldminderung des Angeklagten wegen seelischer Abartigkeit nach § 21 StGB nicht bestimmt festgestellt, sondern nur als möglich angesehen hat (RGSt 70, 127; 73, 45; BGH GA 65, 250). Da

mit einer bestimmten Feststellung in dieser Richtung nicht zu rechnen ist, hat sich der Senat insofern mit der Aufhe-

bung des Urteils begnügt und von einer Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen.

Schumacher Willms Baumgarten

Meyer Buddenberg