Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 01.08.1975 – 2 StR 141/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 141/75 BESCHLUSS AS: 75

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufnann Abdul Rahim Ruschdy Mahmoud N EB ohne festen Wohnsitz, geboren arı ß ' 35:

in SE izyoten, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

PAG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln

vom 8. August 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zutreffend, daß die Strafikammer in der Person des Schöffen VB richt vorschriftsmäßig besetzt war und daß an dessen Stelle der Schöffe Voggip an der Verhandlung gegen den Angeklagten hätte teilnehmen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung

des Senats kommt es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen Schöffen nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste maßgeblich ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schöffenlisten

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betrauten Geschäftsstelle an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 - bei Herlan GA 1959, 336, 338;

Urteil vom 9. August 1968 - 4 StR 149/68 —- VRS 36,

20; zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1974 - 2 StR 356/74 -).

Schumacher Willns Kirchhof

Baumgarten Meyer